nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 03.03.2000; Aktenzeichen S 4 RJ 286/99 A)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.03.2002; Aktenzeichen B 9 V 75/01 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1941 geborene Kläger hat in seiner Heimat Jugoslawien den Schreinerberuf erlernt und am 23.01.1961 dort die Gesellenprüfung abgelegt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 09.05.1969 bis 18.05.1977 95 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Nach eigenen Angaben war er Möbel- und Bautischler und hat bei sieben verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, zuletzt: vom 13.10.1970 bis 31.09.1975 bei Firma G. B. KG , Hamburg, vom 13.10.1975 bis 16.02.1976 bei der Firma G. und G. , Hamburg, vom 19.03.1976 bis 21.01.1977 bei der Firma J. S. KG, Hamburg, und vom 01.03. bis 18.05.1977 bei der Firma T. in Hamburg.

Nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien hat der Kläger dort nach eigenen Angaben zunächst weiter als Tischler und später als selbständiger Gastwirt gearbeitet. Er besitze eine Landwirtschaft von 1,6478 ha. Jugoslawische Versicherungszeiten wurden zurückgelegt bis 30.10.1995. Die Zeit von August 1983 bis Januar 1987 scheint im jugoslawischen Versicherungsverlauf nicht auf.

Am 15.08.1995 hat der Kläger Rentenantrag gestellt, der in seiner Heimat zu einer Invalidenrente der I. Kategorie führte. Obgleich die Invalidenkommission bei einer Untersuchung am 30.10. 1995 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne nicht mehr als Gastwirt arbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.02.1998 ab, weil er noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen auszuüben. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger der Beklagten internistisch und psychiatrisch untersucht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Coronare Herzerkrankung mit Zustand nach Hinterwandinfarkt 7/98, derzeit ohne Hinweis für eine Minderdurchblutung des Herzmuskels unter einer leichten körperlichen Belastung. Bluthochdruck bei Übergewicht.

2. Chronisch-asthmoide Bronchitis.

3. Depressive Verstimmung in Verbindung mit somatischer Erkrankung.

Der Kläger könne mit diesen Leiden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte vollschichtige Tätigkeiten unter Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen, Staub, reizenden Gasen sowie ohne Akkordarbeit verrichten. Als Tischler könne er nicht mehr arbeiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 zurück. Aufgrund der zuletzt und nicht nur vorübergehend ausgeübten ungelernten Tätigkeit sei der Kläger auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Da er noch vollschichtig arbeiten könne, sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 01./02.03.2000 eingeholt, in dem diese u.a. ausführt, die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei durch den Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz, die coronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt sowie die chronische Emphysembronchitis mit Lungenventilationsstörung bereits deutlich eingeschränkt. Etwa seit dem Sommer 1999 könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, unter Schutz vor Nässe und Kälte, Staub und reizenden Gasen, ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck Als Tischler könne er schon seit dem Rentenantrag nicht mehr arbeiten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2000 abgewiesen. Zwar sei der Kläger seit Juli 1999 erwerbsunfähig, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt, da die Zeit ab 30.10.1995 nicht belegt sei. Es bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit einer lückenlosen Belegung seit Januar 1984 durch freiwillige Beiträge. Berufsschutz als Tischler genieße der Kläger nicht, da er nach der Auskunft der Firma S. keine selbständigen Arbeiten verrichtet habe und als Tischlerhelfer nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes tätig gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus den jugoslawischen Unterlagen gehe hervor, dass er bereits seit Juli 1995 dauernd erwerbsunfähig sei. Dr.T. habe den Versicherungsfall ohne Beweise willkürlich im Juli 1999 angenommen. Außerdem sei er in Deutschland immer als Facharbeiter und Tischler beschäftigt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Ermittlungen beim Handelsregister in Hamburg und durch Arbeitgeberanfragen. Außerdem wurde ein Gutachten des Internisten und Angiologen Dr.H. vom 13.03.2001 eingeholt. Bei dieser Untersuchung gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich im Befinden des Klägers eine wesentliche Besseru...

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