Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Zeitliches Leistungsvermögen. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Betriebsübliche Bedingungen. Sachverständiger
Leitsatz (amtlich)
Zu den rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Normenkette
SGB VI § 43; SGG §§ 106, 109
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 in A./Westfalen geborene Kläger ist im Oktober 1984 in die gesetzliche Rentenversicherung eingetreten und war nach Abbruch einer Ausbildung zum Koch in verschiedenen Berufen beschäftigt. Eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker brach er im Dezember 1993 ab; einen Lehrgang in Schweißtechnik beendete er im April 1994. Als Schweißer war er bis Ende 1998 tätig. Nach einer weiteren Umschulungsmaßnahme zum Informatikkaufmann, die er im Juli 2001 nach einem Unfall, der sich Anfang 2001 ereignet hatte, aus gesundheitlichen Gründen ohne Abschluss beendete, übte der Kläger keine beitragspflichtigen Beschäftigungen mehr aus.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung vom 30.04.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger könne bei einer "undifferenzierten Somatisierungsstörung, Rückenbeschwerden, ohne jegliches organisches Korrelat, ohne Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik", unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 mit entsprechender Begründung zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.04.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg, die nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, Dres. E. und H., sowie einer Untersuchung und Begutachtung im "Deutschen Zentrum für Fibromyalgie" in Bad B. (am 03.02.2005) in der mündlichen Verhandlung der 14. Kammer des SG Augsburg vom 22.09.2005 zurückgenommen wurde. Als wesentliche Gesundheitsstörung wurden damals ein "Fibromyalgiesyndrom", dem eine Somatisierungsstörung inklusive einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zugrunde lag, diagnostiziert, wodurch eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit aber nicht ausgeschlossen wurde (S 14 RJ 232/04).
Am 06.12.2005 stellte der Kläger den Rentenantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2006 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger könne - bei einer Schmerzfehlverarbeitung, Bluthochdruck und Erregungsleitungsstörung im EKG - noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers damit begründet, dass dieser "aufgrund eines Unfalls nachweislich unter einem Fibromyalgiesyndrom mit Somatisierungsstörungen und Arthrose beider Kniegelenke leide". Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. E., wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 als unbegründet zurück: Der Kläger sei in der Lage, nach kurzfristiger Einarbeitungszeit und Unterweisung z. B. noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten, unter den üblichen Arbeitsbedingungen, sechs Stunden täglich zu verrichten.
Die hiergegen am 07.11.2006 zum SG Augsburg erhobene Klage begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederum mit einem Fibromyalgiesyndrom und Somatisierungsstörungen, mit ständigen Schmerzen im gesamten Körper, die zu einem kompletten Nachlassen von Konzentration und Arbeitsfähigkeit bereits nach ein bis zwei Stunden führten. Ferner leide er nach einem Sportunfall am 13.05.2005 unter einer Spondylarthrose der BWS sowie einem HWS-Syndrom.
Das SG hat aktuelle Befundberichte und zunächst von Amts wegen ein orthopädisches Gutachten durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Z. eingeholt. Auf das Gutachten von Dr. Z. vom 16.04.2007 und die hierin festgestellten Gesundheitsstörungen (insbesondere ein "generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom" im Wesentlichen deckungsgleich mit dem vormals diagnostizierten "Fibromyalgiesyndrom) wird verwiesen.
Unter Beachtung dieser Gesundheitsstörungen hat Dr. Z. zum Leistungsvermögen des Klägers ausgeführt, dass dieser leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, mit einzeln aufgeführten qualitativen Einschränkungen, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Arbeitspausen, vollschichtig, d. h. mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Nach Erörterung des Rechtsstreits am 03.04.2008 hat das SG weitere Befundberichte auf neurologisch-psychiatrischem sowie auf internistisch/kardiologischem Gebiet beigezogen, die im Wesentlichen die bereits bekannten Befunde bestätigt haben.
Auf An...