rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.07.2001; Aktenzeichen S 11 KR 21/01) |
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.07.2001 und unter Aufhebung der Bescheide vom 28.06.2000 und 06.09. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in der Zeit vom 12.09. bis 23.11.2000 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld in der ab 03.08.1999 laufenden Rahmenfrist.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger, der von Beruf Maler und Lackierer ist, litt nach den Feststellungen des Klinikum B. vom 16.07.2000 an einem Impingement-Syndrom der rechten Schulter. Auf Grund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Orthopäden Dr.H. (habituelle Schuterluxation beidseits) erhielt er Krankengeld. Er trat die von der LVA Oberfranken und Mittelfranken bewilligte stationäre Kur in der B. Klinik F. nicht an, vom 22.09.1999 bis 28.09.1999 wurde er im Orthopädischen Spital W. stationär wegen einer arthritischen Arthrose des AC-Gelenkes (acromio-claviculares Gelenk = Schultereckgelenk) rechts behandelt und am 23.09.1999 operiert. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 06.12.1999 hielt eine stationäre Reha-Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll. Der Kläger ließ sich vom 05.01. bis 17.01.2000 in der Orthopädischen Klinik des Bezirks Unterfranken (W.) stationär behandeln und eine AC-Resektion durchführen. Am 17.02.2000 teilte der Orthopäde Dr.H. mit, ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht abzusehen. Der Kläger sagte auch eine zweite, von der LVA Oberfranken und Mittelfranken bewilligte stationäre medizinische Rehabilitationsleistung ab. Er befand sich vom 17.04.2000 bis 19.04.2000 in stationärer Behandlung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M ...
Wegen der habituellen Schulterluxation beidseits bestand für ihn Arbeitsunfähigkeit am 25.02.1999, vom 03.08. bis 30.08.1999 sowie vom 13.09.1999 bis 01.05.2000.
Am 04.05.2000 attestierte der Orthopäde Dr.R. wieder Arbeitsunfähigkeit wegen Entzündung eines Schultergelenks und Nachbehandlung eines chirurgischen Eingriffs; im Folgenden wurde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bis 22.05.2000. Im Juni 2000 erklärte der Kläger sich bereit, an einer Reha-Maßnahme teilzunehmen.
Eine weitere stationäre Behandlung des Klägers im Orthopädischen Spital W. fand vom 22.09.1999 bis 28.09.1999 statt. Das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 16.06.2000 (Gutachter K.) stellte weiterhin Arbeitsunfähigkeit fest; es sei die Durchführung einer Reha-Maßnahme wegen Beschwerdepersistenz indiziert, außerdem liege eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 20.06.2000 lehnte der Kläger auch die dritte vorgeschlagene Kur ab.
Mit Bescheid vom 28.06.2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, spätestens innerhalb von 10 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens einen Reha-Antrag (Kur- bzw. Rentenantrag) zu stellen. Durch Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen über den zuständigen Rentenversicherungsträger solle versucht werden, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Sollte er statt der Rehabilitationsmaßnahmen Rente beantragen, sei eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Im Falle der Nichtbeachtung könne die Beklagte ihm wegen fehlender Mitwirkung Krankengeld nicht mehr zahlen. Werde der Antrag nicht innerhalb der Frist von zehn Wochen gestellt, werde die Krankengeldzahlung mit Ablauf dieses Zeitraumes und damit auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten enden. Bei späterer Antragstellung lebe der Krankengeldanspruch - nicht jedoch die Mitgliedschaft - mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Der Kläger könne den Versicherungsschutz unter Umständen durch eine freiwillige Versicherung aufrechterhalten. Hiergegen legte er Widerspruch ein.
Er befand sich vom 06.07. bis 07.07.2000 in stationärer Behandlung des Klinikum B. wieder wegen des Impingement-Syndroms der Schulter. Der Orthopäde Prof.Dr.L. berichtete am 20.07.2000 der Beklagten über die therapeutischen Möglichkeiten im Falle des Klägers; da bisher operative Maßnahmen an der rechten Schulter von mehreren Operateuren abgelehnt worden seien, empfehle sich eine stationäre Reha-Maßnahme.
Mit Bescheid vom 06.09.2000 stellte die Beklagte fest, dass die Zehn-Wochenfrist zur Stellung des Antrags auf Maßnahmen zur Rehabilitation am 11.09.2000 ende. Die Krankengeldzahlung werde mit dem 11.09.2000 eingestellt. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft sei innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem 12.09. 2000, zu beantragen. Der Kläger legte gegen die Einstellung des Krankengelds gleichfalls Widerspruch ein. Er befand sich vom 30.10.2000 bis 17.11.2000 in stationärer Behandlung des Krankenhauses R ... Bereits am 12.09.2000 hatte der Orthopäde Dr.H. unter Bezugnahme auf die früheren Diagnosen wieder Arbeitsunfä...