Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. vorzeitige Wartezeiterfüllung
Leitsatz (amtlich)
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (vorzeitige Wartezeiterfüllung).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1949 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina. Er legte in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 23.01.1970 bis 31.03.1975 mit Unterbrechungen und vom 03.08.1992 bis 31.07.1998 Pflichtbeitragszeiten zurück; in seiner Heimat liegen rentenrechtlichen Zeiten vom 01.10.1976 bis 11.12.1989 und vom 01.04.1990 bis 04.04.1992 vor. Vom 17.08.1998 bis 28.04.2006 wurde er im Arbeitslosenregister des Kantons S. geführt. Seit 24.03.2005 bezieht er eine Invalidenpension aus der bosnisch-herzegowinischen Versicherung. Er hat den Beruf des Schlossers in seiner Heimat erlernt und diesen auch in Deutschland bis 31.07.1998, zuletzt bei der Firma T., ausgeübt. Diese bestätigte eine Facharbeitertätigkeit als Schlosser.
Am 14.02.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag beigefügt waren verschiedene ärztliche Unterlagen über die Behandlung eines Clusterkopfschmerzes aus den Jahren 1995 bis 1998 sowie ein medizinisches Gutachten, erstellt am 24.03.2005 nach einer ambulanten Untersuchung in S.. Als Diagnosen wurden eine Clusterkopfschmerz, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine reaktive depressive Störung festgestellt. Es bestehe seit 24.03.2005 auf Dauer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Nach einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2007 den Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, insbesondere seien von den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Im maßgebenden Zeitraum vom 14.02.2000 bis zum 13.02.2005 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Es bestehe jedoch seit 14.02.2005 eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, dass er bereits seit 1998 erwerbsgemindert sei. Er fügte ein Attest des Allgemeinarztes Dr. S. vom 02.04.2007 bei, der die Behandlung eines Clusterkopfschmerzes in den Jahren 1995 bis 1998 bestätigt, sowie ein Attest von Sr. C. aus S., der eine ärztliche Behandlung von 1999 bis Ende 2005 bestätigt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 als unbegründet zurück. Ein früherer Leistungsfall sei nicht nachgewiesen. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in der Republik Bosnien und Herzegowina sowie Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften von Bosnien-Herzegowina seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI, weil das Abk. 1968/Bosnien-HerzegowinaSozSich insoweit keine Gleichstellungsregelung enthalte.
Am 23.07.2007 hat der Kläger am Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben. Das SG hat im vorbereitenden Verfahren eine Arbeitgeberauskunft eingeholt. Der Kläger hat weitere medizinische Unterlagen, u. a. Befunde vom 06.01.2000 und vom 21.01.2000 über eine Wirbelsäulenerkrankung und vom 14.03.2000 über Kopfschmerzen übersandt.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig im August 2000 vorgelegen hätten. Der Rentenversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina habe ab 17.08.1998 weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge bestätigt; dies könne mangels Befugnis nicht beanstandet werden.
Frau Dr. L. ist mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage auf internistischem Fachgebiet beauftragt worden. Sie hat in ihrem Gutachten vom 26.02.2008 ausgeführt, dass der Kläger seit 1992 an einem Clusterkopfschmerz und an hals- und lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen und einem Bandscheibenschaden in Höhe L5/S1 leide. Der Kläger sei bis zum Jahr 2005 in der Lage gewesen, mittelschwere und teilweise auch schwere Arbeiten ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule auszuüben, auch seinen Beruf als Maschinenschlosser. Der Clusterkopfschmerz habe immer wieder kurzzeitige vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten bedingt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.07. 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und sich in erster Linie auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens von Dr. L. gestützt, die eine zeitliche Leistungsminderung im August 2000 ausschloss.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Telefax vom 29.10.20...