Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Vorzeitige Wartezeiterfüllung. Arbeitsunfall in Bosnien-Herzegowina
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-5, § 240 Abs. 1-2, § 53 Abs. 1-2; Dt-jugoslaw. SVA §§ 19, 25
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war als Bauhilfs- bzw. Fabrikarbeiter tätig. Er hat zunächst in seiner Heimat von Oktober 1975 bis Februar 1979, Oktober 1979 bis März 1981 und April 1981 bis Dezember 1993 Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Von Juni 1992 bis Oktober 1992 sowie Mai 1993 bis Juni 1997 war der Kläger in Deutschland und von Februar 1999 bis Juli 2005 wieder in Bosnien-Herzegowina versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 7. April 2005 bezieht er dort eine Invalidenpension.
Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 21. Juli 2005 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog aus Bosnien-Herzegowina ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr. A. vom 24. April 2006 bei, wonach beim Kläger "ein ziemlich schlechter allgemeiner Aspekt" vorliege. Er sei "kardial subdekompensiert positiv", es bestehe eine erschwerte Beweglichkeit wegen degenerativer Veränderungen an allen Gelenken und der Wirbelsäule. Ferner bestünde ein ausgeprägtes depressives Syndrom. Der Kläger sei seit 7. April 2005 auf Dauer für seinen bisher ausgeübten Beruf berufs- und arbeitsunfähig. Eine Einschätzung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt enthält das Gutachten nicht. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte daraufhin eine leichte Herzleistungsminderung nach Herzinfarkt und bei koronarer Herzerkrankung, ein Schädel-Hirn-Trauma ohne bleibende neurologische Ausfälle sowie eine depressive Stimmung fest. Der Kläger sei noch vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Nach Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 7. August 2006 zog die Beklagte im anschließenden Widerspruchsverfahren diverse Befundberichte bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az. S 12 R 147/07 A mit der Begründung, er könne keine Arbeiten mehr verrichten. Das SG holte Gutachten des Internisten Dr. P., des Neurologen und Psychiaters R. und des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. vom 16./17 Juli 2007 ein, die jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt wurden.
Der Sachverständige R. diagnostizierte beim Kläger einen Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2001, ein psychovegetatives Syndrom sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen. Der Kläger habe im Jahre 2001 bei einem Arbeitsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, als er aus 8 m Höhe heruntergestürzt sei. Eine Hirnblutung habe nicht vorgelegen, lediglich eine Platzwunde. Er bescheinigte dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Zwangshaltungen und ohne Nachtdienst.
Dr. S. fand beim Kläger lediglich Hinweise auf mäßiggradig ausgebildete degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und den Gelenken, aus denen sich keinerlei quantitative oder qualitative Leistungsminderungen ableiten ließen.
Dr. P. stellte zusätzlich eine koronare Herzerkrankung mit laut anamnestischen Angaben durchgemachten Herzinfarkten (zuletzt 2004) fest und kam unter Mitberücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen R. und Dr. S. zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig mit den vom Sachverständigen R. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten.
Das SG wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2007 ab.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung (Az. L 14 R 62/08) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verwies er auf eine Verschlechterung der Gesundheitsstörungen am Herzen. Nach Beiziehung eines Befundberichts des Internisten T. holte das Bayerische Landessozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. vom 14. Juli 2008 ein. Dieser stellte fest, dass sich aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine andere sozialmedizinische Beurteilung ergebe. Nach Übersendung weiterer Befundberichte durch den Kläger wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung mit Beschluss vom 16. September 2008 zurück. Beim Kläger sei nach wie vor von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten auszugehen. Auch eine Ren...