Leitsatz (amtlich)
Zu den medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006, mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrags vom 26.04.2005 abgelehnt hat.
Die 1962 geborene Klägerin hat von April 1983 bis Juli 1987 eine Ausbildung zur Gymnastiklehrerin an einer Gymnastikfachschule absolviert. Nach Zeiten als angestellte Gymnastiklehrerin übte sie diese Tätigkeit von Oktober 1989 bis April 2004 als Selbstständige aus. Seit April 2004 besteht Arbeitsunfähigkeit infolge einer Brustkrebserkrankung.
Am 26.04.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Nach Diagnose eines multifokalen Mammakarzinoms rechts und entsprechender neoadjuvanter Chemotherapie wurde im Oktober 2004 eine brust-erhaltende OP durchgeführt sowie anschließend eine Bestrahlung vorgenommen. Aus der daran anschließenden stationären medizinischen Reha-Maßnahme in der P.-Klinik Bad E. in der Zeit vom 23.02.2005 bis 23.03.2005 wurde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen. Nach Einschätzung der Klinik konnte die Klägerin ihre letzte Tätigkeit als Gymnastiklehrerin nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen jedoch noch mehr als 6 Stunden täglich. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.09.2005 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab.
Nach Widerspruch der Klägerin vom 12.10.2005 holte die Beklagte zunächst ein internistisches Gutachten von Dr.P. ein, der am 15.03.2006 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gymnastiklehrerin nur noch unter 3 Stunden täglich verrichten könne, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen jedoch mehr als 6 Stunden täglich. Des Weiteren holte die Beklagte ein neurologisches Gutachten von Dr.F. ein, der am 24.03.2006 ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass die Tätigkeit als Gymnastiklehrerin nur noch unter 3 Stunden täglich verrichtet werden könne, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen jedoch mehr als 6 Stunden täglich. Die Beklagte wies sodann den Widerspruch vom 12.10.2005 gegen den Bescheid vom 28.09.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen am 24.07.2006 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat die Klägerin auf die besondere Schmerzsymptomatik infolge ihrer Krebserkrankung verwiesen. Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein internistisches Gutachten von Dr.G. eingeholt, der am 05.01.2007 zu folgenden Diagnosen kam:
1. Mammakarzinom rechts (pT1c, pT2, pN0, M0), neoadjuvante Chemotherapie (04/04), Segmentresektion und Lymphknotenentfernung (10/04), adjuvante Radiotherapie (11/04), aktuell kein Hinweis für eine Krankheitsprogression
2. Fatigue-Syndrom
3. chronisches Schmerzsyndrom mit Myalgien und Kopfschmerzen
4. Polyneuropathie
5. depressiver Verstimmungszustand (abklingend)
6. kombinierte Fettstoffwechselstörung.
Eine Änderung der Gesundheitsstörungen sei im Laufe der Zeit nicht eingetreten. Die Klägerin könne zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gymnastiklehrerin nicht mehr im Umfang von mindestens 3 Stunden verrichten, auch nicht als Selbständige. Sie könne jedoch trotz der geschilderten Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. Es sollte sich um leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder länger im Sitzen sowie in geschlossenen Räumen handeln. Auszuschließen seien Tätigkeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung und Verrichtungen mit Heben und Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten, Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten, ferner Tätigkeiten ausschließlich im Gehen und Stehen und mit erhöhter Unfallgefahr. Sonstige Einschränkungen seien nicht gegeben. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei ebenfalls gegeben.
Auf Antrag der Klägerin wurde sodann ein internistisch-onkologisches Gutachten von Dr.W. eingeholt, der am 05.10.2007 unter Angabe vergleichbarer Diagnosen wie Dr.G. zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Aus der Mammakarzinomerkrankung als solcher ergäben sich weder qualitative noch quantitative Leist...