Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Erkrankung auf psychiatrischem bzw psychotherapeutischem Gebiet und noch nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen. Verweisbarkeit eines Maschinenbedieners auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
Orientierungssatz
1. Sind bei einer Erkrankung auf psychiatrischem bzw psychotherapeutischem Gebiet noch nicht alle verfügbaren Behandlungsoptionen ausgeschöpft, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass das quantitative Leistungsvermögen soweit eingeschränkt ist, um einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (vgl BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 sowie vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R = BSGE 96, 147 = SozR 4-2600 § 102 Nr 2 und LSG München vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08 sowie vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08).
2. Ein Maschinenbediener kann zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.10.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2009, mit dem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente aufgrund seines Antrags vom 24.09.2008 abgelehnt hat.
Der 1953 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1967 bis 31.01.1971 eine Lehre als Werkzeugmacher und war in diesem Beruf auch bis Oktober 1977 versicherungspflichtig beschäftigt. Von November 1977 bis Dezember 1995 war er als Werkzeugmacher bzw. Maschineneinsteller tätig, von September 1999 bis April 2002 war er als Maschinenarbeiter bzw. Maschinenbediener versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet. Seit April 2002 ist der Kläger arbeitslos.
Am 24.09.2008 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Er leide seit 1995 an Schwindel und HWS-Syndrom. Im Jahr 2007 seien massive Schlafstörungen und eine starke Müdigkeit den ganzen Tag über hinzugekommen. Eine Arbeit könne er sich nicht mehr vorstellen. Die Beklagte holte daraufhin ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr.H. ein, der am 17.11.2008 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne. Nicht mehr ausgeübt werden könne die Tätigkeit als Werkzeugmacher, ebenfalls nicht als Maschineneinsteller. Für eine Tätigkeit als Maschinenbediener sei aber noch ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen gegeben. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichen Bescheid vom 20.11.2008 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehe nicht, da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich verrichten könne. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Zwar könne der Kläger die letzte Tätigkeit als Maschineneinsteller nicht mehr verrichten. Dabei handele es sich aber um eine Anlerntätigkeit, so dass der Kläger auf die Verweisungsberufe des Warenaufmachers, Montierers sowie des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden könne.
Zur Begründung der hiergegen am 15.05.2009 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der Leistungseinschätzung durch den Medizinischen Dienst der Beklagten nicht einverstanden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Er könne deshalb nicht sozial zumutbar auf die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe verwiesen werden.
Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers Dr.D. und Dr.R. beigezogen und nochmals den letzten Arbeitgeber des Klägers, die Firma O. GmbH, zur Qualität seiner Tätigkeit befragt. Laut Arbeitgeberauskunft vom 31.07.2009 handele es sich bei der Tätigkeit als CNC-Fräser um eine Facharbeitertätigkeit, die genannte Anlernzeit von 6 Monaten beziehe sich auf einen Facharbeiter mit entsprechenden Vorkenntnissen. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.09.2009 wurden weitere Verweisungsberufe genannt, nämlich Schloss- und Schlüsselmacher in Montageabteilungen der Schloss- und Beschlagindustrie, Bürogehilfe sowie End- und Funktionsprüfer und hierzu jeweils berufskundliche Stellungnahmen vorgelegt.
Das SG hat sodann ein Terminsgutachten von Dr.S. (Facharzt für Chirurgie) eingeholt, der am 30.10.2009 zu folgenden Diagnosen kam:
- Fehlhaltungen im Bereich d...