Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ermittlung des Berufungswertes bei Geltendmachung von Ansprüchen aus mehreren Leistungszeiträumen
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Summe verschiedener Bewilligungszeiträume bezüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zusammen einen Zeitraum von mehr als ein Jahr ergibt, handelt es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.
Orientierungssatz
Bei einem Streit über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der sich auf verschiedene Bewilligungsabschnitte bezieht, handelt es sich jeweils um materiell-rechtlich selbständige Ansprüche, die in einer objektiven Klagehäufung verbunden sind. Eine wiederkehrende Leistung ist deshalb nicht anzunehmen.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).
Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unz...