Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein 1927 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt von der Beklagten Rentenleistungen nach Erstattung seiner zur LVA Rheinprovinz in der Zeit vom 18.03.1963 bis 11.04.1968 entrichteten Beiträge.
Mit einem am 09.10.2003 eingegangenen Schreiben ersuchte der Kläger die Beklagte, ihm eine "Alterspension" zu bezahlen, weil er in Deutschland gearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Alters ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet und danach keine Beiträge mehr entrichtet worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, weil er sich als Analphabet bei der Erstattung der Beiträge nicht über die Konsequenzen im klaren gewesen sei. Jetzt wünsche er eine finanzielle Unterstützung bzw. eine Anerkennung seiner Arbeitstätigkeit in Deutschland, zumal er sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befinde.
In einem Schreiben klärte die Beklagte den Kläger über den Sachverhalt auf, wonach mit Erstattungsbescheid der LVA Rheinprovinz vom 09.02.1980 die in der Zeit bis zum 11.04.1968 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zurückerstattet worden seien. Dadurch sei das bis dahin existierende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden daher nicht mehr. Im Zeitraum danach seien keine weiteren, nicht erstatteten Beitragszeiten, schon gar nicht im Umfang von 5 Jahren, in Deutschland zurückgelegt worden. Ein Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente bestehe somit mangels der erforderlichen Wartezeit nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er habe in Deutschland gegen Entgelt gearbeitet und bitte nun um eine Altersrente.
Durch Gerichtsbescheid vom 24.01.2005 wies das SG die Klage ab. Die Erstattung der Beiträge sei wirksam erfolgt und habe das damals bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Damit stünden dem Kläger keine Ansprüche mehr zu. Die Träger der Rentenversicherung hätten regelmäßig auf die Folgen einer Beitragserstattung hingewiesen, so dass sich der Kläger nicht auf eine Unkenntnis berufen könne.
Hiergegen hat der Kläger mit gleich bleibender Begründung Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Mit Schreiben vom 11.04.2005 behauptet der Kläger von 1963 bis 1971 in Deutschland an einer Baustelle für die Firmen G.B. in D. und T. gearbeitet zu haben. Zum Beweis legt er für den Monat März 1968 eine Lohnabrechnung der Firma G.B. Co Bauausführungen, D., vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24.01.2005 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 03.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2004 zu verurteilen, ihm Altersrente zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig. In der Sache selbst ist sie aber nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Voraussetzungen einer Regelaltersrente und die Folgen einer Beitragserstattung betrifft - bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993).
Der Anspruch auf eine Rente setzt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 34 Abs.1 SGB VI). Versicherte haben weiterhin Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Abs.1 SGB VI).
Ungeachtet des Vorliegens der Mindestversicherungszeit fehlt es schon am Tatbestand des "Versichertseins" bzw. der Mitgliedschaft. Dieser Status ist beim Kläger mit Erstattungsbescheid der LVA Rheinprovinz vom 09.02.1980 und tatsächlicher Vornahme der Erstattung - woran der Senat, gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Beklagten, keine Zweifel hat - erloschen. Durch die Beitragserstattung sind weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen worden (vgl. § 1303 Abs.7 RVO als zum Zeitpun...