Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juli 2003 sowie der Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2001 und 2. August 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2001 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2005 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung.

Die 1949 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in ihrer Heimat. Sie stellte am 19.03.1997 beim dortigen Versicherungsträger Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Versicherungsträger bestätigte Beitragszeiten zwischen dem 06.04.1970 und dem 31.12.1996 für insgesamt 19 Jahre, 3 Monate und 14 Tage. Im Antrag machte die Klägerin keine Angaben zur Berufsausbildung.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 10.06.1997 übersandt, in dem die jugoslawischen Ärzte das Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Näherin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger als zwei Stunden beurteilten. Es wurden ein schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand der Klägerin sowie die Folgen einer sechs Jahre zurückliegenden Bandscheibenoperation beschrieben. Im psychischen Befund seien auffälliges Benehmen, eine vernachlässigte äußere Erscheinung und ein trauriger Gesichtsausdruck festzustellen. Sie sei weinerlich depressiv verlangsamt, intellektuell gehemmt mit verminderter Aufmerksamkeit. Es wurden depressive und hypochondrische Ideen, eine Willens- und Antriebsminderung sowie Selbstmordgedanken bestätigt. Vorgelegt wurden Unterlagen über die Behandlungen in einer neuropsychiatrischen Klinik.

Zahlreichen Vorladungen zu einer Untersuchung in der Bundesrepublik ist die Klägerin teils entschuldigt, teils unentschuldigt nicht gefolgt. Atteste des behandelnden Facharztes vom Juni und Juli 2000 bestätigten eine Reiseunfähigkeit, während Dr. S. von der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten feststellte, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Versicherte in der Lage gewesen wäre, mit dem Bus zur Untersuchung zu erscheinen. Zumindest mit einer Begleitperson sei die Klägerin reisefähig gewesen.

Mit Schreiben vom 20.03.2001 informierte die Beklagte die Klägerin, dass beabsichtigt sei, die begehrte Leistung abzulehnen, da sie teilweise unentschuldigt ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheid vom 11.05.2001 lehnte die Beklagte gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung die Rentengewährung ab. Die angeordnete Untersuchung in R. stelle keine unzumutbare Härte dar, da nach Feststellung des medizinischen Sachverständigen die Klägerin in der Lage sei, zur Untersuchung zu erscheinen.

Die Klägerin übersandte daraufhin weitere ärztliche Unterlagen zur Reisefähigkeit, die nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der Beklagten aber keine abweichende Beurteilung zulassen.

Mit Bescheid vom 02.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Sache ab, da nicht nachgewiesen sei, dass Erwerbsminderung vorliege.

Mit Schreiben vom 10.07.2001 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2001 ein. Sie habe durch mehrere Berichte und Befunde dargelegt, dass sie nicht reisefähig sei. Die Untersuchung solle daher in Jugoslawien durchgeführt werden.

Die Beklagte belehrte sie im Schreiben vom 27.09.2001 darüber, dass mit Bescheid vom 02.08.2001 der Rentenantrag endgültig abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 Abs. 1 SGG geworden. Über die Rechtslage wurde die Klägerin aufgeklärt und aufgefordert, den Widerspruch zurückzunehmen.

Die Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen durch Dr. D. ergab keine neuen Gesichtspunkte. Es verbleibe dabei, dass die Klägerin zumindest mit Begleitperson reisefähig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht nachgewiesen, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliege. Es habe nicht ermittelt werden können, wie sich die Krankheiten oder Behinderungen auf die Leistungsfähigkeit auswirkten. Nach den vorgelegten Unterlagen sei weder eine abschließende Beurteilung möglich noch sei nachgewiesen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Untersuchung anreisen konnte.

Dagegen richtet sich die beim Sozialgericht Landshut eingegangene Klage. Die Klägerin verwies erneut auf ihre Reiseunfähigkeit und legte ein ärztliches Attest vor.

Zur beruflichen Tätigkeit gab sie an, als Maschinennäherin 1968 bis 1969 in der Bundesrepublik gearbeitet zu haben und von 1971 bis 1978 als Arbeiterin sowie als Maschinennäherin tätig gewesen zu sein.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts wertete Dr. M., Ärztin für Psyc...

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