Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Erwerbsminderungsrente.

Die 1947 geborene Klägerin war ohne erlernten Beruf zunächst in Serbien von 1968 bis 1970 versicherungspflichtig beschäftigt, im Anschluss daran von 1971 bis Juli 1978 beim B.-Werk in L.. Sie war danach von August 1978 bis April 1980 in Deutschland arbeitslos gemeldet; Kindererziehungszeiten liegen noch bis Februar 1981 vor. Nach einer Lücke war sie von Januar 1987 bis Dezember 2002 sowie von März bis Mai 2003 wiederum in Serbien versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 27.03.2003 beantragte die Klägerin Rente. Sie bezieht daraufhin in ihrer Heimat Invalidenpension der I. Kategorie seit 21.05.2003. Die Klägerin wurde am 09.04.2003 durch die Invalidenkommission B. begutachtet. Danach ist die Klägerin "arbeitsunfähig für alle Arbeiten (...) mit Stehen und Gehen, Zwangshaltungen und Tragen von schweren Lasten". Die Kommission stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: Diskushernie L4/5/S1 beidseits, vollständige Läsion des Peronäusnervs und anxiös depressives Syndrom, wobei der psychische Befund als "stabil" beschrieben wurde. Aus den vorliegenden Unterlagen des Zeitraums 2002 bis August 2003 ergibt sich u.a. die fachärztliche Einschätzung, dass eine Bandscheibenoperation indiziert sei; die Klägerin sei hierzu aber nicht motiviert.

Mit Bescheid vom 06.07.2004 lehnte die Beklagte - entsprechend dem Votum ihres Prüfarztes Dr. D. - den Rentenantrag aus medizinischen Gründen ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten bei Wirbelsäulenfunktionsminderung in Folge eines Bandscheibenschadens, Peronäusparese rechts und depressivem Syndrom.

Ihren Widerspruch stützte die Klägerin auf einen neuropsychiatrischen Befundbericht von Dr. D., Medizinzentrum J., P., vom 20.08.2004, der eine reaktive psychische Störung festgestellt hat mit der Diagnose "Borderline/Grenzfall mit einer dominanten anxio-depressiven Störung". Es wurde eine medizinische Rehabilitation (physikalische Therapie) empfohlen.

Die Beklagte versuchte vergebens eine Arbeitgeberauskunft des B.-Werkes zu erlangen. Sie wies dann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 zurück. Die Klägerin genieße insbesondere keinen Berufsschutz und könne daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen sei.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 08.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut: Ihre seit April 2002 bestehende Erkrankung habe sie zunächst für einige Monate an den Rollstuhl gebunden. Erst nach einjähriger ärztlicher Behandlung habe sie sich zuhause mit Krücken bewegen können. Sie verstehe nicht, dass eine so schwere Erkrankung mit sehr eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht genüge. Im Übrigen habe sich ihre Erkrankung in den letzten Monaten wieder verschlechtert. Ihrem Ehemann habe das rechte Bein amputiert werden müssen: "Das traf mich so sehr, dass ich wochenlang im Rollstuhl gesessen habe". Die Klägerin bezog sich nochmals auf den schon im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundbericht Dr. D. .

Sie erklärte sich für nicht reisefähig. In den psychiatrischen Attesten Dr. D. vom 18.01.2005 und vom 04.07.2005 wurde die Klägerin als nicht reisefähig aufgrund einer seit zwei Jahren bestehenden Invalidität erster Kategorie und Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung (Borderline) beurteilt.

Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. R. ein. Dr. R. stellte neben den bereits von den Vorgutachtern festgestellten Gesundheitsstörungen noch einen grenzwertigen Bluthochdruck in seinem Gutachten vom 11.08.2005 fest und bescheinigte der Klägerin seit 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen; bei entsprechendem orthopädischem Schuhwerk könne sie auch eine Gehstrecke von 800 m zurücklegen.

Die Klägerin lehnte das Gutachten Dr. R. ab und bestand auf einer Untersuchung in ihrer Heimat.

Das SG holte eine "neurologische Stellungnahme" nach Aktenlage vom 15.12.2005 des Nervenarztes Dr. Dr. W. ein. Dieser bestätigte die Vordiagnosen. Die von der Klägerin behauptete Reiseunfähigkeit sei nicht belegt. Die Unterlagen seien zu dürftig, um eine Einschränkung des Leistungsvermögens belegen zu können.

Gleichwohl hielt die Klägerin an der Behauptung ihrer Reiseunfähigkeit fest und legte ein weiteres Attest ihres behandelnden Nervenarztes Dr. D. vom 13.02.2006 vor, wonach sie erwerbsunfähig sei.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2006 sah der gerichtliche Sachverständige Dr. Dr. W. keine Änderung. Die Klägerin legte nochmals ein Attest von Dr. D. vom April 2006 vor.

Mit Urteil vom 17.11.2006 wies das SG die Klage ab. Es bestehe bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistun...

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