Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Anspruch auf Durchführung einer freiwilligen Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch ab siebter Woche bei Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Wahlerklärung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch eines Versicherten auf eine freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld, falls der Versicherte bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für den Kläger auf Grund der Wahlerklärung vom 20.02.2014 eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit durchzuführen hat.
Der 1948 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Der Kläger bezieht seit 01.07.2013 eine Regelaltersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Eine berufsständische Versorgung erhält der Kläger nicht.
Er traf am 20.02.2014 die Wahlentscheidung auf Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf KG ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit mit einem Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Dabei nutzte der Kläger das von der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2014 übersandte Formular. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1 und 2 Beklagtenakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 15.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag "auf Zuwahl" des Krankengeldes ab und wandte auf die vom Kläger bezogene Regelaltersrente den Ausschlusstatbestand des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V an. Schließlich wurde nach zahlreichen telefonischen Kontakten und einem Austausch per E-Mail zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten mit weiterem Bescheid vom 23.04.2014 entschieden, "dass ein Anspruch auf Krankengeld ... nicht möglich" ist.
Gegen die Bescheide vom 15.04.2014 und vom 23.04.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. In der Begründung verwies der Kläger u. a. darauf, dass sich aus einer vor kurzem vorgenommenen Status-Feststellung der Beklagten ergeben habe, dass seine Einkünfte als Anwalt die weiteren Einkünfte bei weitem übersteigen. Daher sei er nicht als Rentner, sondern als hauptberuflich Selbständiger eingestuft worden. Als solcher zahle er den Höchstbeitrag. Der Ausschlusstatbestand betreffe hingegen nur die Versicherten, die ausschließlich Rente beziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch den Bezug der vollen Regelaltersrente neben der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit sei der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausgeschlossen. Bei der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V handele es sich nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande komme. Das vom Kläger am 20.02.2014 ausgefüllte Antragsformular sei nach Eingang bei der Beklagten geprüft worden. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, sei der Antrag abgelehnt worden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Der Kläger hat dabei im Wesentlichen auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 20.02.2014 ein verbindliches Angebot unterbreitet, das mit der Satzung der Beklagten in Übereinstimmung stehe. Die von ihm abgegebene Wahlerklärung stelle somit die Annahme eines Zusatzangebotes auf Hinzuversicherung des Krankengeldanspruches dar. Unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. Die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V sei abgegeben worden. Die Nr. 4 des § 44 Abs. 2 SGB V stelle keinen Ausschlusstatbestand gegenüber Ziffer 2 dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 30.05.2006 - B 1 KR 14/05 R. Das Gesetz sei nach dieser Entscheidung geändert worden. Er sei auch von der Beklagten den hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen zugeordnet worden. Es liege keine Doppelleistung vor, wenn ein Teil des anwaltlichen Erwerbseinkommens ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit durch Krankengeld substituiert werde. Im Falle einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit stelle sich auch ein Einkommensverlust ein, der die Bezahlung des Höchstbeitrages nicht mehr möglich mache. Es liege ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Nach der Gesetzesauslegung durch die Beklagte wären nur erwerbstätige Rentner nicht mit Krankengeld versicherbar. Die Bezieher anderer Einkünfte (Kapitaleinkünfte, private Renten, Vermietereinkünfte etc.) wären hiervon nicht betroffen. Ein sachlicher Grund bestehe für diese Differenzierung nicht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16.10.2014 die...