Verfahrensgang
SG Augsburg (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen S 9 U 168/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, zu Recht mit ihren gewerblichen, nicht ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen tätigen Arbeitnehmern der Gefahrtarifstelle 24 zuordnen durfte oder ob diesbezüglich eine Differenzierung je nach der von den überlassenen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen ist.
Mit Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 nahm die Beklagte eine Neuzuordnung zu dem ab 01.01.1995 geltenden Gefahrtarif vor. Dabei rechnete sie die Klägerin als „besonderes Unternehmen” mit den kaufmännisch und verwaltend tätigen Mitarbeitern der Gefahrtarifstelle 23 und damit der Gefahrklasse 1,60,und mit den Beschäftigten, welche in gewerblichen Betrieben Tätigkeiten verrichteten und nicht die Voraussetzung der Gefahrtarifstelle 23 erfüllten, der Gefahrtarifstelle 24 zu. Dies hatte zur Folge, daß für letztere ab 01.01.1995 die Gefahrklasse 12,80, ab 01.01.1996 die Gefahrklasse 15,80 und ab 01.01.1997 die Gefahrklasse 18,80 galt. Mit Beitragsbescheid vom 26.04.1996 forderte die Beklagte für das Jahr 1995 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.467.040,91 DM, fällig zum 15.05.1996, ein, wobei sie die gewerblich überlassenen Arbeitnehmer der Gefahrklasse 12,80 zuordnete. Sowohl gegen den Veranlagungsbescheid als auch gegen den Beitragsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und brachte vor, es müsse eine Differenzierung nach einzelnen Gewerbearten und nach der dort herrschenden Unfallgefahr vorgenommen werden. Eine pauschale Zuordnung nach nur zwei Gefahrtarifstellen sei in ihrem Fall zu wenig. Schließlich übten die von ihr an andere Unternehmen verliehenen Arbeitnehmer die verschiedensten Tätigkeiten aus, vom Lageristen bis zum Hochbaueinschaler, woraus die unterschiedliche Gefährdung ersichtlich werde. Hilfsweise beantragte sie, ihr einen Nachlaß nach § 725 Abs.2 Reichsversicherungsordnung – RVO – zu gewähren. Am 25.04.1997 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für das Jahr 1996, wobei sie wiederum die gewerblich überlassenen Arbeitnehmer der Tarifstelle 24 und der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrklasse 15,80 zuordnete. Auf den Widerspruch nahm die Beklagte insofern eine Abänderung der Bescheide vom 27.10.1995, 26.04.1996 und 25.04.1997 vor, als sie mit neuem Veranlagungsbescheid vom 14.07.1997 der Klägerin hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer, welche der Tarifstelle 24 zugeordnet waren, einen Nachlaß von 20 % einräumte. Auf dieser Basis erließ sie am 14.07.1997 neue Beitragsbescheide für die Jahre 1995 und 1996. Es ergab sich insoweit zugunsten der Klägerin für 1995 eine Differenz von 265.704,23 DM und für das Jahr 1996 eine Differenz von 289.874,17 DM, insgesamt 555.578,40 DM. Gegen die vorgenannten Bescheide vom 14.07.1997 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Sie verlangte erneut eine differenzierendere Veranlagung ihrer gewerblichen Arbeitnehmer und beanstandete die 20 %ige Herabsetzung der Beiträge, weil dies zu einer Vermischung von Gefahrklasse und Gefahrtarifstelle führe.
Bereits am 21.05.1997 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, weil über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.1995 ohne zureichende Gründe nicht entschieden worden sei. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte am 10.10.1997 über die Widersprüche der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 27.10.1996 und den Beitragsbescheid 1995 vom 26.04.1996 entschieden und den Widerspruch zurückgewiesen. Im einzelnen hat sie angeführt, sie sei für die gesamte Branche der Zeitarbeit zuständig. Daß die Klägerin bundesweit tätig sei, sei ohne Bedeutung, da auch sie für das gesamte Bundesgebiet zuständig sei. Die Höhe der Beiträge richte sich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten und der Unfallgefahr im Unternehmen. Die Aufstellung eines Gefahrtarifs sei autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Es komme nicht darauf an, welche Tätigkeiten die Versicherten im einzelnen verrichteten; entscheidend sei vielmehr die Struktur des Unternehmens, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt würden. Gerade weil die sich aus den verschiedenen Tätigkeiten dieser Unternehmen ergebende Unfallgefahr so vielfältig sei und dabei die unterschiedlichsten Kombinationen möglich seien, sei sie im Rahmen ihrer breiten Gestaltungsmöglichkeit berechtigt, diesem Gewerbezweig der Arbeitnehmerüberlassung eine besondere Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Sie sei aber grundsätzlich nicht verpflichtet, abgrenzbare Unternehmensteile in gesonderten Gefahrtarifstellen zu veranlagen. Noch viel weniger sei sie gehal...