Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherte kann die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk nicht verlangen, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs 6b AVG einen Antrag auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk gestellt hat.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten die Nachversicherung seiner Zeit als Berufssoldat im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte und Steuerberater in Bayern (Bayer. Versicherungskammer) verlangen kann.
Der 1968 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hat in der Zeit vom 08.10.1999 bis 02.10.2002 seinen Referendardienst im Bereich des Gerichtsbezirkes des Oberlandesgerichts (OLG) B. absolviert. Die Zulassungsurkunde als Rechtsanwalt wurde ihm am 26.02.2003 ausgehändigt. Die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht B-Stadt erfolgte am 12.03.2003, beim Amtsgericht B-Stadt am 13.03.2003. Mit Schreiben des OLG B. vom 08.05.2003 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger am 23.04.2003 eine Nachversicherung seiner Referendarszeit beim berufsständigen Versorgungswerk beantragt habe. Die Beklagte möge die Beiträge, die das OLG B. an die Beklagte entrichtet habe, direkt dorthin weiterleiten. Diesem Ansinnen kam die Beklagte nach (Schreiben vom 26.05.2003).
Am 04.12.2003 beantragte der Kläger eine Nachversicherung bei der Bayer. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung für die Zeit vom 09.10.1987 bis zum 30.06.1989, während der er als Zeitsoldat und damit als Beamter auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet gewesen sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2004 ab, da § 124 Abs 6a und 6b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nur dann vorgesehen habe, wenn die Pflichtmitgliedschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis begründet und innerhalb dieser Frist auch ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Der Kläger sei erst nach Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2003 Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk geworden, so dass die Voraussetzungen nach § 124 Abs 6a AVG nicht vorlägen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen am 26.04.2004 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28.03.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Nachversicherungsfall nach § 8 Abs 2 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 30.06.1989 eingetreten sei und ein Aufschubtatbestand nach § 184 SGB VI nicht bestanden habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe dementsprechend die Nachversicherung im Juni 1991 rechtmäßig durchgeführt und die Beiträge an die Beklagte überwiesen. Für eine Verpflichtung, diese Nachversicherungsbeiträge nun an die berufsständische Versorgungseinrichtung der Bayer. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zu überweisen, bestehe keine rechtliche Grundlage. § 186 Abs 1 SGB VI sehe eine solche Nachversicherung nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vor (§ 186 Abs 3 SGB VI). Eine Verletzung von Eigentumsrechten des Klägers i.S. des Art. 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) sowie des Art. 3 GG (allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz) sei nicht ersichtlich.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass § 186 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 SGB VI anderweitig ausgelegt werden müsse, nämlich dahingehend, dass für den Beginn der Jahresfrist nach Abs 3 sowohl das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als auch die Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegen müssten. Diese Voraussetzungen seien bei ihm eben erst nach 13 Jahren gegeben gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt erst die einjährige Antragsfrist zu laufen beginne. Selbst wenn man dieser Interpretation nicht folgen wolle, verstoße diese gesetzliche Regelung und die verwaltungstechnische Handhabung gegen die grundrechtlich geschützten Rechte aus Art. 14 Abs 1 und Art. 3 Abs 1 GG. Er habe keine Möglichkeit, die für die notwendige fünfjährige Wartefrist erforderlichen Anwartschaften aus der Rentenversicherung zu erfüllen, so dass er faktisch enteignet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der Tätigkeit als Berufssoldat vom 09.10.1987 bis 30.06.1989 im berufsständischen Versorgungswerk der Bayer. Rechtsanwälte und Steuerberater nachzuversichern.
Die Beklagte beantragt,
die Beruf...