Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Versorgungsberechtigte haben nach Maßgabe von §§ 10 und 11 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Anspruch auf Heilbehandlung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Zuschuss für Magenschon- oder Diätkost (Pudding, Griesbrei, Suppen, Kartoffeln, gekochtes Obst, Fisch und Geflügel). Es handelt sich hierbei nicht um eine Versorgung mit Arznei- oder Heilmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BVG. Wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst der Anspruch auf Heilbehandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BVG keinen Anspruch auf Produkte, die allgemein Lebensmitteln zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine besondere, krankheitsangepasste Ernährungsweise medizinisch geboten ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1922 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Kostenzuschusses für Magenschonkost nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die Landesversicherungsanstalt Unterfranken hat mit Bescheid vom 15.03.1950 nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Entstehung anerkannt: Gehirnerschütterung ohne Folgen abgeklungen; Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist mit 40 v.H. bewertet worden.
Im Rahmen der "Umanerkennung" hat das Versorgungsamt W. mit Bescheid vom 12.10.1951 nach dem BVG als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung eine "Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden" anerkannt und die MdE unverändert mit 40 v.H. bewertet.
Die Nachuntersuchung bei der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle W. vom 09.04.1953 hat ergeben, dass im Bereich des Magens und des Duodenums keinerlei krankhafter organischer Befund mehr nachweisbar gewesen ist. Dementsprechend hat das Versorgungsamt W. mit Bescheid vom 23.05.1953 ausgesprochen, dass die Schädigungsfolgen "Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden" keine rentenberechtigende MdE mehr bedingen würden.
Das Versorgungsamt W. hat den Neufeststellungsantrag vom 16.02.1969 mit Bescheid vom 28.04.1970 abgelehnt. Die durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass gegenüber dem letzten maßgebenden Befund keine wesentliche Änderung, vor allem keine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei. Die Röntgen-Untersuchung des Magens habe keinen Anhalt für chronische Entzündungen, für Geschwürsbildungen oder für narbige Veränderungen ergeben. Die Funktion sei völlig normal.
Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 11.10.2008 an die AOK Bayern (= Beigeladene) gewandt und unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. R. vom 10.10.2008 um einen Kostenzuschuss für Magenschonkost gebeten. Die Beigeladene hat den Beklagten darauf hingewiesen, es handele sich hierbei um keine Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Um Bestätigung werde gebeten, ob ein entsprechender Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs.1 BVG bestehe.
Der Beklagte hat den Antrag vom 11.10.2008 auf Übernahme der Kosten für Magenschonkost mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 31.10.2008 abgelehnt. Die Heilbehandlung nach dem BVG umfasse im Wesentlichen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Magenschonkost sei unabhängig davon, ob sie wegen einer anerkannten Schädigungsfolge notwendig sei, keine Leistung nach dem Krankenkassenrecht oder der Heilbehandlung nach dem BVG.
Der Kläger hat mit Widerspruch vom 09.11.2008 darauf hingewiesen, dass er an einer im Krieg entstandenen Magenverletzung mit schweren Verdauungsbeschwerden sowie chronischen entzündlichen Gastritiden leide. Die erforderliche Diätnahrung sei für ihn lebenswichtig und koste ihn ca. 60,00 bis 80,00 EUR monatlich. Hierbei hat sich der Kläger u.a. auf den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 30.07.2007 gestützt. Dort ist gemäß § 69 Abs.1 und 5 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) u.a. eine chronisch-atrophische Gastritis als Funktionsstörung berücksichtigt worden.
Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 25.11.2008 zurückgewiesen. Die Maßnahmen der Heilbehandlung seien in § 11 BVG abschließend normiert. Dort seien Kosten für eine Diätnahrung nicht enthalten. Die angeführte Beurteilung der Gesundheitsstörungen nach dem Schwerbehindertenrecht und die damit verbundene Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX sei für die Versorgung nach dem BVG nicht bindend.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat Dr. S. mit internistisch-versorgungs-ärztlicher Stellungnahme vom 18.02.2009 ausgeführt, dass auch bei der 1970 ...