Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Härte. Kriegsbedingte Schädigung. Ursächlicher Zusammenhang. Verschreibungspflicht. Streitgegenstand
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattung von Arzneimitteln im Wege des Härteausgleichs gemäß § § 89 BVG
Normenkette
BVG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 89 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.Oktober.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1922 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für vier, zum Teil nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Als Soldat der deutschen Wehrmacht wurde der Kläger im April 1945 bei einem Fliegerangriff verschüttet.
Mit Bescheid vom 12.10.1951 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge nach dem BVG im Sinne der Entstehung eine Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v. H. an.
Bei einer versorgungsärztlichen Begutachtung durch den Internisten Dr. H. (Gutachten vom 08.04.1953) ergab sich, dass im Bereich des Magens ein krankhafter organischer Befund nicht nachweisbar war. Der Röntgenbefund war völlig unauffällig. Es wurde vermutet, dass es sich bei den kriegsnah festgestellten Veränderungen am Magen um spastische Erscheinungen gehandelt hatte. Zumindest die Anerkennung einer wesentlichen MdE sei - so der Sachverständige - nicht mehr vertretbar. Daraufhin entzog der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1953 die bislang gewährte Rente.
Im Jahr 2008 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für Magenschonkost ab (Bescheid vom 31.10.2008). Das vom Kläger dagegen angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb für den Kläger sowohl in erster Instanz (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009, Az.: S 5 V 7/08) als auch in zweiter Instanz (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.03.2010, Az.: L 15 VK 11/09) ohne Erfolg.
Im damaligen Berufungsschriftsatz vom 26.07.2009 beantragte der Kläger, ihm nicht nur die Kosten für Diätnahrung, sondern auch für die Medikamente Movicol, Bifiteral, Klistier und Doloposterin zu erstatten. Er habe dafür - so der Kläger - monatlich Kosten in Höhe von 58,46 €. Da die Kostenerstattung für Arzneimittel nicht Gegenstand des damals anhängigen Gerichtsverfahrens war, betrachtete der Beklagte den Berufungsschriftsatz des Klägers vom 26.07.2009 auch als Antrag auf Kostenübernahme für die darin genannten Arzneimittel.
Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Sch. vom 11.09.2009, der eine Notwendigkeit der Arzneimittel wegen Schädigungsfolgen nicht erkennen konnte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2009 die Versorgung mit den Arzneimitteln im Wege des Härteausgleichs ab. Der Kläger habe nach § 10 Abs. 1 BVG einen Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge der Schädigung anerkannt seien, wobei die Heilbehandlung die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln umfasse. Für Kriegsgeschädigte greife ein Härteausgleich (§ 89 BVG), wonach auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel weiterhin auf Kassenrezept verordnet werden könnten, wenn sie zur Behandlung von Schädigungsfolgen erforderlich seien. Die vom Kläger geltend gemachten Arzneimittel seien aber nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolge erforderlich, sondern zur Behandlung der schädigungsunabhängig bestehenden Obstipationsneigung und des Hämorrhoidalleidens. Eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs sei daher ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 12.10.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Die Folgen der Magenwandverletzung seien fachärztlich bestätigt und hätten mit der Obstipationsneigung und dem Hämorrhoidalleiden nichts zu tun. Die Magenwandverletzung mit Verdauungsbeschwerden habe sich verschlechtert und erfordere die genannten Arzneimittel.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 01.12.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung hat er eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Internisten vom 10.10.2008 vorgelegt, wonach eine Diätkost medizinisch erforderlich sei. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Besserung seiner Leiden im Alter von 87 Jahren nicht mehr zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 03.10.2010 hat er weiter vorgetragen, dass Magenschonkost ein Mehrfaches als Normalkost koste und seine Rente dafür nicht ausreiche. Es existiere ein Rechtsanspruch, dass Lebensmittel ausnahmsweise zum Arzneimittel werden könnten, wenn zu der Heilwirkung besonders gravierende Umstände, eine unzumutbare finanzielle Belastung des Versicherten, hinzukämen. Die therapeutische Wirkung der von ihm verwendeten Lebensmittel (Magenschonkost) sei wissenschaftlich nachgewiesen. Sein behandelnder Arzt habe ihm bestätigt, dass die Magenschonkost medizinisch sinnvoll und...