Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungszeit. Ungarn. Pro-rata-Berechnung. Zwischenstaatliche Rente
Leitsatz (redaktionell)
Zur Berechnung einer zwischenstaatlichen Rente.
Normenkette
EGVO 1408/71 Art. 45-48
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des monatlichen Zahlbetrags einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und hierbei die Berücksichtigung der vom Kläger in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der 1949 in Ungarn geborene Kläger besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit, reiste im Mai 1980 ins Bundesgebiet ein und ist hier nicht als Vertriebener anerkannt. Er hat in der ungarischen Rentenversicherung zwischen August 1964 und Mai 1980 172 Kalendermonate und in der deutschen Rentenversicherung zwischen April 1982 und Oktober 1993 insgesamt 128 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt. Seit 1. Mai 1994 bezieht er aus der deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 1. September 1997), in der die vom Kläger in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt wurden, da er nicht vom Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) erfasst wurde und kein Sozialversicherungsabkommen mit Ungarn bestand. Nach Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 am 1. Mai 2000 (Gesetz vom 4. Oktober 1999 - BGBl. 1999 II S. 900) erfolgte die Rentenzahlung durch die für die Durchführung des Abkommens zuständige Beklagte. Der ungarische Rentenversicherungsträger lehnte eine Rentenbewilligung dagegen mit der Begründung ab, nach dortigem Recht liege noch kein Versicherungsfall vor.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 bat der Kläger unter Hinweis auf den Beitritt Ungarns zur Europäischen Union (EU) am 1. Mai 2004 um Mitteilung, welche Unterlagen die Beklagte benötige, damit seine ungarischen Versicherungszeiten bei der Rente angerechnet würden. Die Beklagte stellte daraufhin den monatlichen Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Mai 2004 neu fest. Sie ermittelte hierzu nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt 1971 Nr. L 149 S. 2 - EGVO 1408/71) und der Verordnung (EWG) 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung 1408/71 vom 21. März 1972 (Amtsblatt 1972 Nr. L 74 S. 1 - EGVO 574/72) unter Berücksichtigung der vom Kläger in der deutschen Rentenversicherung und nach Mitteilung des ungarischen Rentenversicherungsträgers in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den allein nach deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rentenberechnung) sowie den nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften (zwischenstaatliche Rentenberechnung) zu leistenden monatlichen Zahlbetrag und leistet an den Kläger seit 1. September 2004 monatliche Zahlungen in Höhe des (höheren) zwischenstaatlichen Rentenzahlbetrages (Rentenbescheid vom 30. Juli 2004).
Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch mit der Begründung, der Kläger habe für die innerstaatliche Rente 14,3178 Entgeltpunkte (EP) sowie für die zwischenstaatliche Rente 15,6306 EP erworben. Daraus ergebe sich eine monatliche innerstaatliche Rente in Höhe von 374,12 Euro sowie eine zwischenstaatliche Rente in Höhe von 408,43 Euro und damit ein Gesamtrentenanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 782,55 Euro monatlich. Die ungarische Rentenanstalt habe dem Kläger bestätigt, dass er die in mehreren EU-Ländern erworbenen Versicherungsjahre zusammenrechnen lassen könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005) und erklärte sich im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az.: S 14 RA 748/05) bereit, den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu behandeln.
Der Überprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2004 höhere monatliche Rente zu zahlen (Bescheid vom 9. November 2005). Seien die Voraussetzung der beantragten Rente bereits mit deutschen Zeiten erfüllt, werde eine sogenannte innerstaatliche Berechnung allein nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen, bei der ausschließlich die deutschen Zeiten berücksichtigt würden. Diese Berechnung werde weder von den in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten noch durch die EG-Verordnungen beeinflusst. Parallel dazu werde eine zwischenstaatliche Berechnung durchgeführt, bei der sowohl die deutschen als auch die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden, soweit sie nicht zeitgleich zurückgelegt worden se...