Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1957 geboren, hat bis 1985 in Polen gelebt und ist anerkannter Vertriebener.
Er durchlief von 1972 bis 1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker ohne Abschluss. Bis 1975 war er als Schlosser beschäftigt, bis 1977 als Arbeiter in einer Schuhfabrik und bis 1979 als Übersetzer. Vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 war der Kläger in einer Beschäftigung, zu der inzwischen verschiedene Angaben vorliegen. Dabei erlitt er am 30.05.1980 einen Unfall, bei dem er sich einen Schien- und Wadenbeinbruch zuzog.
Nach dem polnischen Unfallprotokoll vom 04.06.1980 war der Kläger hierbei in dem erlernten und ausgeübten Beruf des Gabelstaplerfahrers tätig. Er hatte einen Kübel zu transportieren, bei der Vorbereitung blieb der Hebewagen hängen, der Kläger trat gegen den Hebewagen, rutschte ab und dabei traf der herabfallende Hängewagen den Kläger am Unterschenkel. Der Kläger wurde weiter als Staplerfahrer beschäftigt. Vor dem Unfall habe er zusätzlich noch die Tätigkeiten des Monteur-Mechanikers für Verbrennungsmotoren ausgeführt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei nur eine Woche als Staplerfahrer beschäftigt gewesen, danach ausschließlich als Monteur-Mechaniker. In dieser Tätigkeit habe er den Unfall erlitten. Danach sei er nur noch gelegentlich als Staplerfahrer tätig gewesen.
Nach der von der Verbindungsstelle eingeholten Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 16.11.2000 war der Kläger vom 22.02.1980 bis 09.05.1984 nur als Staplerfahrer tätig. Vom 30.05.1980 bis 23.02.1981 erhielt er Krankengeld. Nach einem Arbeitszeugnis des Arbeitgebers vom 21.11.2002 war der Kläger vom 22.02.1980 an Gabelstaplerfahrer, vom 08.03.1980 bis 23.02.1981 Monteur-Mechaniker für Verbrennungsmotoren und Gabelstaplerfahrer und vom 24.02.1981 bis 01.06.1984 nur noch letzteres.
Anschließend hat der Kläger in Polen und Deutschland keine Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr.
Den Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2000 ab. Der Kläger sei nicht erwerbs- oder berufsunfähig, er könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 als unbegründet zurück, weil der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Gabelstaplerfahrer tätig sein könne.
Grundlage waren Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 09.10.2000 und des Internisten Dr. K. vom 30.07.2001. Danach bestanden beim Kläger im wesentlichen eine posttraumatische Fehlstellung des rechten Unterschenkels und eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Möglich seien dem Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht mehr Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Witterungseinflüssen wie Kälte und Nässe.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Gutachten des Orthopäden Dr. N. vom 04.11.2002 und des Neurologen und Psychiaters Dr. A. vom 13.12.2003 eingeholt.
Die Gutachten haben kein wesentlich anderes Leistungsbild ergeben. Auf orthopädischem Gebiet wurden als weitere Einschränkungen die Unzumutbarkeit von Arbeiten auf unebenem Gelände und das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten u.ä. genannt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet findet sich eine Beschränkung auf leichte Tätigkeiten und solche ohne nervliche Belastungen. Als Verweisungsberufe werden Pförtner, Kontrolleur, Prüfer, Verkäufer, Mitarbeiter in einer Poststelle, Kassierer an einer Selbstbedienungstankstelle, einfache Büroarbeiten und Arbeiten in der Lagerverwaltung benannt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. Es hat den Kläger als ungelernten, allenfalls kurzfristig angelernten Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen. Die Tätigkeit eines Monteur-Mechanikers sei allenfalls kurzfristig und neben der eines Gabelstaplerfahrers ausgeübt worden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Ansicht, er genieße Berufsschutz.
Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 27.01.2006 eingeholt. Weitere Einschränkungen bezüglich des Leistungsvermögens des Klägers haben sich hierbei nicht ergeben. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger wieder zurückgenommen.
Im Schriftsatz vom 02.05.2006 hat der Kläger zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgende Fragen gestellt, die diesem vorzulegen seien:
"1. Warum ist im Gutachten nicht ausgewiesen, dass der Kläger nur mit Begleitperson erscheinen und sich nur mit deren Hilfe entkleiden konnte?
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