nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 21.11.2000; Aktenzeichen S 5 U 217/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Verletztenrente zu zahlen.

Der am 17. Mai 1947 geborene Kläger beantragte am 17. März 1995 bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit u. a. wegen eines Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenschadens. In einem Fragebogen vom 24. September 1996 gab er seine beruflichen Tätigkeiten wie folgt an: 1964 - Juni 1976 (mit Unterbrechungen) Tischler bei verschiedenen Unternehmen; Oktober 1976 - Juni 1977 Zimmermann; Juli 1977 - Mai 1978 Stauer bei dem Unternehmen F., Bremen; Juni 1978 - Februar 1981 Seegüterkontrolleur bei dem Unternehmen G., Bremen; Februar 1981 - Juli 1981 arbeitslos; Juli 1981 - August 1981 Stauer bei dem Unternehmen H., Bremen; November/Dezember 1981 Stauer bei dem Unternehmen I. und 7. Dezember 1981 - 31. März 1996 Stauer bei der J., Bremen. Ferner gab er an, dass er seit dem 1. November 1993 arbeitsunfähig sei. - In einem weiteren Fragebogen vom 31. August 1995 beschrieb er seine von 1976 - 1981 und seit 1981 ausgeübten Tätigkeiten näher, insbesondere im Hinblick auf Heben und Tragen von schweren Lasten. Auf diesen Fragebogen (Bl. 7 Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.

In einer Stellungnahme vom 23. Mai 1996 kam der Technische Aufsichtsdienst (TAD) zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2108, 2109 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO vorlägen (2109: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter; 2110: Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen). Er stützte sich auf Ermittlungsergebnisse des TAD Bremen vom 21. November 1995 über die Tätig-keiten des Klägers ab 7. Dezember 1981 als Stauer und Gabelstaplerfahrer bei der J., als Zimmermann bei der Stauerei K. von 1976 - 1978, als Hafenarbeiter von 1978 - 1979 bei der Stauerei L. und als Tallymann von 1979 - 1981 bei dem Unternehmen M ... Wegen der Stellungnahme des TAD im Einzelnen wird auf Bl. 15-26 Verwaltungsakte Bezug genommen.

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen übersandte der Beklagten ein für das Sozialgericht (SG) Bremen in einem Rentenstreitverfahren erstattetes Gutachten der Orthopäden Dr. med. N./Dr. med. O. vom 31. Juli 1996. Darin sind u. a. folgende Diagnosen genannt: Lokales Lumbalsyndrom mit Pseudoradikulärsyndrom beidseits bei geringer Spondylolisthese L5/S1, geringgradige statische linkskonvexe Lumbalskoliose. Ferner führten sie aus, die Spondylolisthesis (Wirbelgleiten des 5. Lendenwirbelkörpers gegenüber dem Kreuzbein) komme aufgrund einer Verlängerung in der Zwischengelenksportion des 5. Lendenwirbels zustande; diese Verlängerung habe ihre Ursache in einer nicht vollständig knöchernen Anlage des Wirbelbogens. Man nehme an, dass diese Störung schon in der frühen Kindheit in ihrer Anlage vorhanden sei, der entscheidende Gleitprozess sich in der Kindheit und der Adoleszenz abspiele und sich zwischen dem 20. und 25. Jahr stabilisiere. Ferner holte die Beklagte einen Krankheitsbericht des Orthopädischen Reha-Klinikums, P., vom 25. September 1996 über eine stationäre Behandlung des Klägers während eines Heilverfahrens vom 29. März - 26. April 1994 ein. Darin heißt es, bei der Aufnahme habe der Kläger über seit etwa 5-10 Jahren bestehende rezidivierend auftretende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit vereinzelten Lumboischialgien geklagt, die sich seit Herbst 1993 erheblich verstärkt hätten. Auf den angefertigten Lendenwirbelsäulen-Schrägaufnahmen lasse sich die Frage des Vorliegens einer Spondylolyse L5 nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Es bestehe ein leicht skoliotischer Aufbau der Wirbelsäule mit verstärkter Kyphosierung der Brustwirbelsäule und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule.

Die Beklagte forderte von dem Arzt für Neurochirurgie Dr. med. Q. eine beratungsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 1996 an, in der er ausführte, zusammen mit dem von ihm erhobenen Röntgenbefund einer geringen Osteochondrose der Lendenwirbelsäule bei praktisch fehlender Spondylose und unsicheren Zeichen eines angeborenen Wirbelgleitens könne er das Vorliegen einer berufsbedingten Bandscheibenerkr...

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