nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 29.06.2001; Aktenzeichen S 18 U 69/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X), ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Verletztenrente zu zahlen.
Der am 10. Mai 1947 geborene Kläger beantragte am 1. März 1996 bei der Beklagten die Anerkennung von Berufskrankheiten wegen eines Bandscheibenvorfalls, einer Beeinträchtigung der Hüftgelenke und wegen Meniskusschäden an beiden Knien; diese Leiden führt er auf seine Tätigkeit als Kraftfahrer (seit 1969) zurück.
In mehreren Fragebogen vom 3. April 1996 gab der Kläger seine Tätigkeiten wie folgt an: 1966 - 1968 F., Be- und Entladen von Waggons und Containern mit Paketen, Bandarbeiten; April 1968 - Mai 1971 G., Beladen von Kohlenfahrzeugen und Auslieferung an Kunden; Juni 1971 - Februar 1974 H., Befüllen von Ölgebinden und Verladen von Fässern, Ausfahren von Heizöl an den Kunden; März 1974 - August 1980 I., Befüllen von Fertigungsbehältern und Abfüllen fertiger chemischer Produkte; 1. Oktober 1980 - 20. Juli 1982 J., Be- und Entladen von Lastkraftwagen, Entladen von Waggons der Deutschen Bundesbahn sowie Einlagerungen; 26. August 1982 - 29. Juli 1993 K., Be- und Entladen von Lastkraftwagen, Fahrertätigkeit, Beliefern von Kunden mit diversen Holzprodukten; Oktober 1993 - Oktober 1994 L., Beladen von Lastkraftwagen mit Gehwegplatten und Rohren, Kanal- und Abwasserbau; seit Dezember 1994 M., Handelsgesellschaft, Be- und Entladen, Auslieferung von Waren und Maschinen. In den Fragebogen beschrieb der Kläger im Einzelnen die seiner Ansicht nach wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten (vgl. Bl. 6 - 18 Verwaltungsakte). Er fügte hinzu, sein jetziger Arbeitgeber M. möge von seinem Antrag nicht unterrichtet werden.
In Stellungnahmen vom 25. Juni 1996 und 2. Oktober 1996 kam der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO, Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKVO - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - und Nr. 2110 der Anlage 1 zur BKVO - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - nicht vorlägen, da die Grenzwerte nicht erreicht seien (Gewichte zu gering, Zahl der Hübe zu gering, zeitlicher Umfang zu gering, Grenzwert für Beurteilungsschwingstärke nicht erreicht). Er wertete dabei die Angaben des Klägers zu den einzelnen Tätigkeiten aus und nahm selbst Ermittlungen bei der N. (Zeitraum 26. August 1982 - 29. Juli 1993, Beschäftigung als LKW-Fahrer) und bei der O. (Tätigkeit von Juni 1971 - 1974 als Tankwagenfahrer) vor. Auf die Ermittlungsberichte des TAD, der u.a. Angehörige der Unternehmen befragte, wird Bezug genommen (Bl. 21 - 38 Verwaltungsakte). - Ferner holte die Beklagte eine Auskunft von der P. vom 10. Dezember 1996 ein, in der es heißt, der Kläger sei vom 1. März 1994 - 31. Oktober 1994 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen; dabei habe er keine Lasten getragen oder gehoben.
Die Beklagte forderte von dem Orthopäden Q. einen Befundbericht vom 31. Oktober 1996 an. Er teilte darin mit, der Kläger leide an einer Lumboischialgie (ohne Hyp- und Parästhesien), am 6. Februar 1996 angefertigte Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten eine Bandscheibendegeneration L5/S1 und eine Spondylolisthese L5/S1 ergeben. Behandlungen der Lendenwirbelsäule seien am 15., 19. und 20. Februar 1996, am 25., 26. und 28. März 1996 und am 1. und 2. April 1996 erfolgt; nach Abschluss der Therapie habe sich der Kläger nicht wieder vorgestellt.
Die Beklagte legte den Vorgang dem Landesgewerbearzt bei dem Senator für Arbeit der Freien Hansestadt Bremen, Dr. med. R., vor, der in einer...