Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsgerechtigkeit
Leitsatz (amtlich)
Das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit in § 121 a SGB V umfasst auch die Prüfung, ob andere Leistungsbringer schon in ausreichendem Maße die in Frage stehenden Leistungen erbringen.
Bei dieser Prüfung steht der Verwaltung ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V.
Die Kläger nehmen im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft als Frauenärzte an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil. Ein früherer Antrag der Kläger wurde rechtskräftig abgelehnt (vgl. Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2002 - S 6 KA 18/01, die Berufung gegen das Urteil wurde in dem Verfahren L 12 KA 96/02 zurückgenommen).
Mit Schreiben vom 14.10.2008 haben die Kläger abermals einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V gestellt.
Der Beklagte hat diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2008 abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 121a SGB V. Bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben würden, habe das Staatsministerium als zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Ärzte oder Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung dieser Maßnahmen am besten gerecht würden. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass das Erfordernis der Bedarfsgerechtigkeit einer Entwicklung vorbeugen solle, die durch immer mehr Leistungserbringer zu einem Absenken der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen führe. Hinzu komme, dass Zentren, die regelmäßig sehr viele IVF-Zyklen durchführten, nach übereinstimmender Meinung der Fachwelt bessere Ergebnisse vorweisen könnten. Im Bayern würden derzeit 17 IVF-Zentren bestehen, davon unter anderem drei in C-Stadt, zwei in D-Stadt und eins in E-Stadt. Nach dem Bedarfskriterien der Grundsätze des Staatsministeriums für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vom 29.03.2000 in der Fassung vom 01.04.2004 würden um die IVF-Zentren, die auf Grund einer erteilten Genehmigung Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfen, Kreise mit einem Radius von jeweils 80 km gezogen (Radius ist zumutbare Anfahrtsstrecke). In diesen Planungsräumen würden keine neuen Zentren mehr zugelassen, falls dort eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei. Der Versorgungsgrad werde anhand der in diesen Radien vorhandenen Zentren bezogen auf die Bevölkerungszahl der im 80-km-Kreis erfassten Landkreise errechnet. Für die Ermittlung des Bedarfs werde eine allgemeine Verhältniszahl aus der Bevölkerungszahl und der Anzahl der IVF-Zentren im gesamten Bundesgebiet zum Stichtag am 31.12.1998 sowie eine örtliche Verhältniszahl ermittelt. Am 31.12.1998 hätten bundesweit 91 IVF-Zentren bestanden, die eine Genehmigung nach § 121a SGB V vorweisen könnten. Bei einer Bevölkerungszahl von 82.037.000 (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland) errechne sich damit eine allgemeine Verhältniszahl von 901.505. Die örtliche Verhältniszahl werde berechnet aus der Bevölkerungszahl der von der oben beschriebenen Kreisbildung erfassten Landkreise bezogen auf die Anzahl der im Zentrum des Kreises vorhandenen IVF-Zentren, bereinigt um diejenigen Zentren, die auf Grund von Überschneidungen einem anderen Kreis zuzuordnen seien. Vom Kreis erfasst würden alle Landkreise, die sich zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb des Kreises befinden würden. Zu Gunsten der jeweiligen Zentren würden diese Landkreise dann mit ihrer gesamten Einwohnerzahl vollständig berücksichtigt. Bei Überschneidungen einzelner Kreise werde davon ausgegangen, dass die Versicherten, die in diesen Überschneidungsgebieten wohnen, jeweils zu dem ihnen nächstgelegenen Zentrum fahren. Das heiße, die Überschneidungsfläche werde geteilt und die Hälften würden jeweils dem entsprechenden Zentrum zugerechnet. Sofern sich die Kreise auf Grund der Nähe der einzelnen Zentren fast vollständig decken würden, werde von einem Kreis ausgegangen. Ein Gebiet gelte als überversorgt, wenn die örtliche Verhältniszahl um 15 % kleiner sei als die allgemeine Verhältniszahl. Dabei könne auch eine Genehmigung für ein Zentrum erteilt werden, das sich selbst zwar innerhalb eines überversorgten Gebiets befinde, auf Grund seiner Lage (am Rande dieses Gebietes) aber noch große Bereiche eines un...