nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 06.10.1994; Aktenzeichen S 18 Kr 275/90) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Oktober 1994 wird, soweit es den Bescheid vom 7. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1990 betrifft, zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger zur Künstersozialabgabe dem Grunde nach verpflichtet ist.
Der Kläger war seit 01.01.1986 unter der Firma " ... und " ... Künstlermanagement" sowie " ..." als Einzelunternehmer tätig. Von 1991 bis 1993 wurde das bisherigere Einzelunternehmen von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... fortgeführt. Nach deren Auflösung am 31.12.1993 führte der Kläger das Einzelunternehmen weiter.
Der Kläger schloß überwiegend mit Discotheken, Tanzgaststätten, Tanzcafes usw. sog. Vermittlungsverträge über Künstlerauftritte ab, wobei ab 1987 überwiegend nicht mehr der Künstler, sondern der Kläger als Vertreter (Manager) des Künstlers die Verträge unterschrieb. Laut Engagementvertrag war das Entgelt vor der Veranstaltung in bar an den Künstler oder seinen Vertreter zu bezahlen. Im Management-Vertrag zwischen dem Kläger und den jeweiligen Künstlern erteilten diese jenem Vollmacht zum Inkasso ihrer Einkünfte. Der Kläger stellte dann dem Künstler seine Provision in Rechnung.
Mit Bescheid vom 07.11.1989 stellte die Beklagte fest, der Kläger gehöre zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil er als Unternehmer Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen betreibe. Die Abgabepflicht bestehe seit Inkrafttreten des KSVG am 01.01. 1983, frühestens jedoch seit Gründung des Unternehmens.
Der Widerspruch, der nicht begründet worden war, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.1990 zurückgewiesen.
Mit der gegen diese Bescheide zum Sozialgericht München erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er betreibe kein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Sein Unternehmen sei eine Agentur, er vermittele die Künstler an den Kunden (Veranstalter). Die Agentur des Klägers sei keine Konzertdirektion, weil sie nicht selbst Vertragspartner im Verhältnis zwischen Künstler und Veranstalter, sondern vermittelnder Vertreter sei. Auch nach der seit 1989 geltenden Fassung des Gesetzes bestehe keine Abgabepflicht, Zweck des klägerischen Unternehmens sei es nämlich nicht, künstlerische Werke aufzuführen oder Leistungen darzubieten.
Der Kläger legte Muster der Verträge vor, die er abschließt. Er gibt Werbeprospekte heraus, in denen er anpreist als "Concert Agency" "Top-Shows" zu präsentieren, darunter Musikgruppen, einzelne Gesangsdarbieter, "Schaum-Parties", "Erotic Shows" und dergleichen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 6.10.1994 abgewiesen. Zur Begründung verwies das Sozialgericht insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.04.1994, 12 RK 31/92, worin festgestellt wurde, daß von der Abgabepflicht sowohl nach altem wie neuem Recht auch sog. Vermittlungs-Konzertdirektionen erfaßt werden, die ähnlich wie eine Agentur tätig sind.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die damit begründet wird, der Kläger sei bereits nach dem Wortlaut des § 24 KSVG aF nicht abgabepflichtig, weil er reiner Vermittler sei. Als Agent stehe er nicht im Lager der Veranstalter, sondern im Dienste des Künstlers. Eine Konzertagentur, wie der Kläger sie betreibe, vermittele die Künstler an die jeweiligen Kunden (Konzertdirektion als Veranstalter oder Gastspieldirektion), wobei der Engagementvertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter abgeschlossen werde. Der Veranstalter zahle das Entgelt nicht an die Agentur, sondern an den Künstler. Damit sei der Kläger auch gemäß der ab 01.01.1989 geltenden Fassung des § 24 KSVG als reiner Vermittler nicht abgabepflichtig. Auch sei der Zweck des Unternehmens nicht darauf gerichtet, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten.
Die Beklagte bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die ihrer Auffassung nach eine Abgabepflicht dem Grunde nach für Agenturen bestätigt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte vom 13.09. bis 14.09.1995 beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt und dabei ermittelt, daß der Kläger auch selbst als Veranstalter aufgetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.10.1994 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 07.11.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.1990 aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf und außerdem form- und fristge...