Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Alkoholisierung. relative Fahruntüchtigkeit. alkoholtypische Ausfallerscheinung. Nachweis. wesentliche Unfallursache
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Wegeunfalls bei einem alkoholisierten Versicherten mit einer BAK von 0,97 Promille und bei Vorliegen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen.
2. Bei einer BAK mit einem Mittelwert von 0,97 Promille, die bereits nahe an eine absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht, sind die Anforderungen an den Beweiswert der sonstigen Beweisanzeichen geringer als bei einer deutlich niedrigeren BAK, sodass die Behauptung des Klägers, Unaufmerksamkeit, wie sie jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen könnte, sei Ursache für das Auffahren auf ein parkendes Auto gewesen, jede Überzeugungskraft verliert.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall (Wegeunfall) vorliegt und dem Kläger hieraus eine Rente zu gewähren ist.
Der 1951 geborene Kläger erlitt am 15. Dezember 2005 um 22.15 Uhr auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause mit seinem Roller einen Verkehrsunfall. Er übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein am Wegrand parkendes, unbeleuchtetes Auto, streifte es seitlich und stürzte. Er zog sich nach dem Durchgangsarztbericht vom selben Tag eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Kontusion, Schulterkontusion beidseits, Handgelenkskontusion beidseits und kleine Schürfwunde am Handrücken links zu. Es erfolgte eine stationäre Heilbehandlung im Kreiskrankenhaus B.. Es stellte sich im weiteren Verlauf eine Contusio spinalis bei vorbestehender Stenose in Höhe HWK 3 bis 5 mit Querschnittslähmung ab C 5 heraus, die operativ versorgt wurde.
Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizei war der Pkw ordnungsgemäß geparkt. Der Straßenzustand war nass bzw. feucht. Eine Blutalkoholuntersuchung nach dem Unfall durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergab einen Mittelwert von 0,97 Promille. Der Führerschein wurde sichergestellt. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger am 29. Januar 2006 an, er habe zuvor vier Weißbier getrunken. Allerdings sei der Unfall auf die winterlichen Straßenverhältnisse (Schneetreiben und Regen) und die schlechte Sicht zurückzuführen. Das Amtsgericht S. erließ am 13. April 2006 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a des Strafgesetzbuchs (StGB).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Unfallhergang könne nur auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zurückgeführt werden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück. Es liege relative Fahruntüchtigkeit vor. Der Wirkung des Alkohols komme die entscheidende Rolle bei der Verursachung des Unfalls zu.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Die Beklagte unterlasse es, konkret Tatsachen zu benennen, die den Schluss zuließen, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zur Fahruntüchtigkeit geführt hätten. Nach dem Durchgangsarztbericht werde die Sprache mit "deutlich", der Denkablauf "geordnet", das Verhalten "beherrscht", die Stimmung "unauffällig" und der äußerliche Anschein des Alkoholeinflusses als "leicht" beschrieben.
Mit Urteil vom 28. August 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass Ursache für den Zusammenprall mit dem geparkten Fahrzeug überwiegend der Alkoholgenuss des Klägers gewesen sei. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem Mittelwert von 0,97 Promille sei die Fahrtüchtigkeit, insbesondere die Reaktionsbereitschaft, erheblich eingeschränkt gewesen. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen. Unerheblich sei, ob sich in der Nähe des Fahrzeugs eine entsprechende Lichtquelle befunden habe; wäre der Kläger nicht alkoholisiert gewesen, hätte er das Hindernis erkannt. Auch die nasse Fahrbahn spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der verantwortungsbewusste Fahrzeugführer seine Fahrweise auf die Witterungsverhältnisse einstellen müsse. Unter Zugrundelegung des Polizeiberichts und der staatsanwaltschaftlichen Akten ergäben sich außer dem Alkoholeinfluss keine Umstände von derartiger Tragweite, die wesentlich auf das Geschehen hätten einwirken können.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgebracht, absolute Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung erst bei einer BAK von 1,1 Promille angenommen. Er habe bereits gegenüber der Polizei angegeben, den geparkten Pkw übersehen zu haben. Es habe zum Unfallzeitpunkt leicht geregnet. Ferner hat er auf den ärztlichen Aufnahmebericht vom 15. Dezember 2005 verwiesen. Er habe sich durch den Alkoholgenuss nicht in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gefühlt. Vielm...