Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht: GdB-Bewertung eines Restless-Legs-Syndroms
Leitsatz (amtlich)
Die GdB-Bewertung der durch die Erkrankung an einem "Restless-Legs-Syndrom" bedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung ist in entsprechender Anwendung des Teils B 8.7 Anl-VersMedV (Schlaf-Apnoe-Syndrom) vorzunehmen (Anschluss an LSG Essen, 9. Februar 2005, L 10 SB 167/01, Rn. 37).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab September 2005 ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 zusteht.
Der 1958 geborene Kläger beantragte am 21.02.2014 beim Beklagten rückwirkend ab 1996 die Feststellung eines GdB. Mit Bescheid vom 08.08.2014 (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014) stellte der Beklagte einen GdB von 50 beim Kläger fest. Hierbei legte der Beklagte folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde: 1. "Seelische Krankheit; Migräne (Einzel-GdB 50)", 2. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Wurzelreizungen (Einzel-GdB 10)". Zugleich stellte der Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung für den Zeitraum 1995 bis 2013 über das Vorliegen eines GdB von 50 aus.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 SB 870/14. Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das SG die erstinstanzlich vom Kläger bevollmächtigte Rentenberaterin als Bevollmächtigte für das Klageverfahren zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat das SG die Streitsache mit einem weiteren unter dem Aktenzeichen S 14 SB 112/15 am SG anhängigen Verfahren des Klägers, in dem die Zurückweisung der im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers streit- und verfahrensgegenständlich (Bescheid vom 12.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2015) war, verbunden und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte und Kliniken sowie durch Beiziehung der Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sodann hat es den Internisten und Arzt für Sozialmedizin Dr. G. (G) mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Der ärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.06.2016 folgende Gesundheitsstörung festgestellt: 1. "Seelische Krankheit, Migräne (Einzel-GdB 50)", 2. "Degen. Veränderungen der WS mit Wurzelreizungen (Einzel-GdB 10)". Die bisherige Bewertung des Gesamt-GdB mit 50 ab 01.01.2005 hat G als sachgerecht eingeschätzt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 06.06.2016 hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014 zu verurteilen, bei ihm einen höheren Grad der Behinderung als 50 ab 2005 festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Mit Beschluss vom 19.04.2017 hat der Senat die für das Berufungsverfahren bevollmächtigte Rentenberaterin als Bevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 21.04.2017 hat der Senat dem Berichterstatter die Berufung übertragen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers. Sodann hat der Senat die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. (W) mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. Sie ist in ihrem Gutachten vom 25.04.2018 mit ergänzender Stellungnahme vom 07.08.2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger seit 01.09.2005 eine bipolar affektive Störung sowie eine Migräne mit Aura vorlägen (Einzel-GdB 50), des Weiteren degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10). Der Gesamt-GdB betrage seit September 2005 50.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 06.12.2018 ist der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. (H) mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 04.02.2019 gehört worden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Diagnose einer bipolar-affektiven Psychose um das Vorliegen eines Rapid-cycling/Ultra-rapid-cycling ergänzt werden müsse. Zudem lägen beim Kläger eine Migräne mit Aura und ein Restless-Legs-Syndrom vor. Der Einzel-GdB betrage für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der seelischen Funktionsbeeinträchtigung 60, hinsichtlich der Migräne 20 und hinsichtlich des Restless-Legs-Syndroms 10. Insgesamt ergebe sich daher seit September 2005 ein Gesamt-GdB von 60.
Am 07.05.2019 hat W im Auftrag des Gerichts nochmals ergänzend gutachtlich Stellung genommen. Hierbei ist sie unter Berücksichtigung des von H beschriebe...