Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Veranlagung eines Fußballvereins in eine Gefahrklasse innerhalb des Gefahrtarifs
Leitsatz (amtlich)
1. Die von 2007 bis 2010 geltenden Gefahrtarife der Verwaltungs BG waren bezüglich der Bildung der Gefahrtarifstelle 32.2 (Unternehmensart Sportunternehmen sonstige bezahlte Sportler) rechtmäßig.
2. Ein Sportverein, der unterhalb der 1. bis 3. Fußballliga bezahlte Sportler beschäftigt, hat keinen Anspruch, nicht mit anderen Profisportarten in einer Gefahrtarifstelle veranlagt zu werden.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers in eine Gefahrklasse innerhalb des Gefahrtarifs der Beklagten.
Der Kläger ist ein Fußballverein, der eine bezahlte Fußballmannschaft in der zweiten Amateurliga (Bayernliga) des Deutschen Fußballbundes (DFB) unterhält und deshalb seit 01.01.1984 in das Mitgliedsverzeichnis der Beklagten eingetragen ist.
Mit Bescheid vom 27.06.2007 veranlagte die Beklagte den Kläger nach dem ab 01.01.2007 gültigen Gefahrtarif in die Gefahrtarifstelle 32.2 (Unternehmensart Sportunternehmen - sonstige bezahlte Sportler) mit der Gefahrklasse 31,53 für das Haushaltsjahr 2007, Gefahrklasse 36,06 für das Haushaltsjahr 2008, Gefahrklasse 40,54 für das Haushaltsjahr 2009 und Gefahrklasse 45,04 "ab" dem Haushaltsjahr 2010. Der ab 01.01.2007 geltende Gefahrtarif der Beklagten sah als weitere Gefahrtarifstellen unter der Ziffer 32 (Unternehmensart Sportunternehmen) die Gefahrtarifstelle 32.1 (Unternehmensart bezahlte Sportler aus der Ersten oder Zweiten Bundesliga oder den Fußballregionalligen), Gefahrklasse von 57,81 für das Haushaltsjahr 2007 sowie die Gefahrtarifstelle 32.3 (Unternehmensart übrige Versicherte), Gefahrklasse von 2,42 für das Haushaltsjahr 2007 vor.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 erhob die Beklagte vom Kläger einen Beitrag für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 11.367,42 Euro auf der Grundlage des Entgeltnachweises sowie des Sporterhebungsbogens für das Haushaltsjahr 2008.
Mit weiterem Bescheid vom 24.06.2009 veranlagte die Beklagte den Kläger sodann nach dem ab 01.01.2009 neuen gültigen Gefahrtarif erneut in die Gefahrtarifstelle 32.2 (Unternehmensart sonstige bezahlte Sportler) mit der Gefahrklasse 40,54 für das Jahr 2009 sowie ab 2010 mit der Gefahrklasse 45,04.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er am Widerspruch vom 19.05.2009 gegen den Bescheid vom 21.04.2009 festhalte, der Veranlagungsbescheid vom 27.06.2007 ihn nie per Post erreicht und er diesen erst nach telefonischer Anfrage bei der Hauptverwaltung der Beklagten per Fax am 06.05.2008 erhalten habe.
Am 29.06.2009 legte der Kläger zudem Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 24.06.2009 ein.
Mit Bescheid vom 21.04.2010 erhob die Beklagte vom Kläger einen Beitrag für das Haushaltjahr 2009 in Höhe von 13.856,66 Euro auf der Basis des Veranlagungsbescheides vom 24.06.2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 21.04.2009 (Haushaltsjahr 2008) sowie gegen den Bescheid vom 24.06.2009 (Veranlagung nach dem ab 01.01.2009 gültigen Gefahrtarif) zurück.
Am 22.06.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg "gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010" erhoben.
Mit Bescheid vom 25.08.2010 veranlagte die Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 nach dem ab 01.01.2010 gültigen Gefahrtarif erneut in die Gefahrtarifstelle 32.2 (Unternehmensart sonstige bezahlte Sportler) mit der Gefahrklasse 45,04.
Beim SG hat der Kläger beantragt, die Bescheide vom 27.06.2007, 21.04.2009 und 24.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 aufzuheben.
Mit Urteil vom 26.09.2011 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Bildung des Gefahrtarifs fuße entgegen der Behauptung des Erstgerichts nicht auf gesichertem Zahlenmaterial. Die Bezugnahme des Urteils auf das SG Reutlingen stelle einen wesentlichen Mangel des Urteils dar. Die dem Kläger zugeordnete Gefahrtarifstelle führe zu einer völlig unverhältnismäßigen Beitragsbelastung. Die solidarische Haftung werde in ihr Gegenteil verkehrt, nämlich die Haftung von finanziell schwachen Mitgliedern einer Gruppe zur Querfinanzierung einer finanziell starken Gruppe. Die gesamte Gefahrtarif- und Gewerbezweigbildung sei nicht mehr im Lot. Der Kläger habe deshalb beantragt, ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob sich die in der Tarifstelle zusammengefassten Berufssportarten als wesentliche Unfallverursacher und damit Hauptverantwortliche für das Auseinanderfallen des Grads der Unfallgefahr darstellen. Das vom SG zitierte Urteil des SG Reutlingen könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich dort um einen Profi-Volleyballverein gehandelt habe, wo die besondere Belastung...