nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 40 AL 656/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen sowie die Aufhebung der Bewilligung von Arbeits- losenhilfe wegen Meldeversäumnissen streitig.
Der am 1950 geborene Kläger war zunächst als Bühnenarbeiter, später ohne formelle Ausbildung als Beleuchter beschäftigt. Von 1980 an bezog der Kläger Leistungen der Beklagten und war zeitweise beruflich tätig.
Zuletzt stand er vom 05.09. bis 31.10.1994 als Beleuchter bei der N.-GmbH in einem Arbeitsverhältnis.
Vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 bezog er Krankengeld, vom 19.05. 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.03.1999 Ar- beitslosengeld (Alg) und ab 15.03.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Eine wegen des Ausscheidens des Klägers aus der Trainings-Maßnahme MOVE festgesetzte Sperrzeit ab 07.05.1999 wurde auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 10.12.1999 aufgehoben. Mit Bescheid ebenfalls vom 10.12.1999 hob die Beklagte jedoch die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30.06.1999 ganz auf, weil der Kläger ab diesem Tag der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe erklärt, dass er über die Vermittlungsmöglichkeiten nicht mehr mit der Arbeitsvermittlung sprechen möchte. Der Kläger hat gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30.06.1999 keinen Rechtsbehelf eingelegt. Im Anschluss an die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers am 02.11.1999 unterstellte die Beklagte nach anfänglichen Bedenken die Verfügbarkeit des Klägers und bewilligte ihm ab 02.11.1999 Alhi (Bescheid vom 25.11.1999). Im November 1999 nahm der Kläger wieder an der Trainingsmaßnahme MOVE teil.
Mit Schreiben vom 24.11.1999 lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache im Arbeitsamt am 02.12.1999 ein, um mit ihm über Fragen seiner beruflichen Weiterbildung zu sprechen. Das Schrei- ben enthielt auf der Rückseite eine Widerspruchsbelehrung und folgende Rechtsfolgenbelehrung:
"Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, beim Arbeitsamt vorzusprechen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), wird Ihnen Arbeitslosengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Arbeits- losenhilfe, Anschlussunterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenbeihilfe vom Tage nach dem Meldetermin an für die Dauer von zwei Wochen nicht gezahlt (Säumniszeit nach § 145 Abs.1 SGB III). Würde diese Dauer nach den für den Eintritt der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten, so umfasst sie eine Woche (§ 145 Abs.3 SGB III). Darüber hinaus mindern Säumniszeiten Ihren Anspruch auf Arbeits- losengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Anschlussunterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe (der nicht auf einem Vorbezug von Arbeitslosengeld beruht), Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenbeihilfe entsprechend der Dauer dieser Zeit (§ 128 Abs.1 Nr.5 SGB III) ...
Hinweis: Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind Sie verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen; ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie daher, dass trotz eines Widerspruchs eine Säumniszeit nach § 145 SGB III eintritt, wenn Sie ohne wichtigen Grund der Aufforderung zur Meldung nicht nachkommen und der Widerspruch keinen Erfolg hat. Die für diese Meldeaufforderung maßgebenden Vorschriften können Sie bei meiner Dienststelle einsehen."
Der Kläger erklärte auf der Rückseite des Anschreibens vom 24.11.1999, beim Arbeitsamt eingegangen am 29.11.1999, der Aufforderung zur Vorsprache werde er wegen des noch "schwebenden Verwaltungs-Klageverfahrens unter Az. des SG: S 40 AL 909/99 gegen Herrn G." nicht nachkommen. Im Widerspruch gegen die Aufforderung vom 24.11.1999 ersuchte der Kläger die Beklagte um einen anderen Ansprechpartner als Herrn G. (G). Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.1999, dem Kläger zugegangen am 09.12. 1999, wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück (Az. des Sozialgerichts (SG) München: S 40 AL 37/00).
Da der Kläger am 02.12.1999 nicht beim Arbeitsamt vorgesprochen hatte, lud ihn die Beklagte mit Schreiben von diesem Tag zu einer Vorsprache am 10.12.1999 ein. Die Meldeaufforderung enthielt - von der Beklagten rekonstruiert - unter anderem folgende Rechtsfolgenbelehrung: "Falls Sie auch zu diesem Termin nicht vorsprechen und mir bis dahin auch keinen wichtigen Grund für Ihr Fernbleiben mitteilen, wird Ihnen Arbeitslosengeld, Teil-Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Anschlussunterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenhilfe bis zu Ihrer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht gezahlt, mindestens aber für vier weitere Wochen (Verlängerung der Säumniszeit nach § 145 Abs.2 SGB III). Der Zeitraum umfasst lediglich zwei weitere Wochen, wenn die Dauer nach den für die Verlängerung der ...