Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 27.6.2006 - L 11 SO 19/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen B 8/9b SO 11/07 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2006 abgeändert, soweit der Beklagte zur Übernahme der Kosten des Mittagessens ab 07.03.2005 verurteilt wurde. Die Klage wird auch diesbezüglich abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte als überörtlicher Träger die Kosten der Mittagsverpflegung während des Aufenthaltes des Klägers in einer teilstationären Einrichtung ab 07.03.2005 zu übernehmen hat.

Bei dem 1982 geborenen Kläger ist ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF anerkannt.

Der Beklagte übernimmt seit 30.09.2002 die Kosten der teilstationären Unterbringung in der Förderwerkstätte der R.-Werkstätten GmbH. Ein Kostenbeitrag des Klägers zu den Kosten u.a. der täglichen Verpflegung in Höhe von 2,65 EUR sei mangels entsprechenden Einkommens des Klägers nicht zu erbringen (Bescheid vom 15.07.2002).

Vom Beigeladenen bezog der Kläger seit 01.05.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 28.02.2005 bewilligte der Beklagte ab 07.03.2005 Leistungen gemäß § 53 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wobei die Verpflegungskosten (Mittagessen) in der Förderwerkstatt jedoch nicht übernommen würden, denn diese seien nicht Bestandteil des an die Einrichtung zu zahlenden Entgeltes. Die Verpflegungskosten seien vom Kläger selbst bzw. vom örtlichen Träger im Rahmen der Grundsicherung zu übernehmen.

Den wegen der Nichtübernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Beklagte sei weiterhin vorleistungspflichtig im Sinne des § 92 SGB XII, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005 zurück. Die Kosten des Mittagessens seien seit 01.01.2005 nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe, der überörtliche Träger sei daher nicht mehr zuständig.

Auf die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 25.01.2006 den Beklagten verurteilt, die Kosten des Mittagessens ab 07.03.2005 zu übernehmen und den Bescheid vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2005 insoweit aufgehoben. Bezüglich der Zeit vom 01.01.2005 bis 06.03.2005 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen, denn dieser Zeitraum sei nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide gewesen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten für das Mittagessen ab 07.03.2005 ergebe sich daraus, dass gemäß § 35 Abs 1 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt, der dem Umfang der Leistung der Grundsicherung entspreche (§ 42 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB XII), in Einrichtungen erbracht werde und sich aus einer verfassungsgemäßen, an § 97 Abs 2 Satz 2 SGB XII orientierten Auslegung des Artikel 11 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) eine Zuständigkeit des Beklagten als überörtlicher Leistungsträger ergebe.

Zur Begründung der dagegen von dem Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat dieser vorgetragen, der notwendige Lebensunterhalt des Klägers werde durch den bestehenden Anspruch auf Grundsicherung gedeckt, für den jedoch der örtliche Träger zuständig sei, nachdem es sich nicht um die Unterbringung in einer stationären Einrichtung handele.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 25.01.2006 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes sei ihm gemäß § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nicht zumutbar. Auch örtliche Träger sähen sich nicht in der Pflicht, auf Grund des Regelsatzsystems die tatsächlich in der Einrichtung entstehenden Verpflegungskosten zu übernehmen, für die im Regelsatz lediglich ein monatlicher Betrag von 25,00 EUR vorgesehen sei. Im Übrigen erfülle auch das Mittagessen in der Einrichtung einen sozialpädagogischen Zweck. Der Verpflegungsaufwand sei Teil der Vergütung, die der überörtliche Träger zu tragen habe. An der Vereinbarung zwischen diesem und der Einrichtung über Grundvergütung aber sei der Kläger nicht beteiligt. Eine Beiladung des örtlichen Trägers werde angeregt.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Mittagessen sei Teil des notwendigen Lebensunterhaltes, der durch den Regelsatz abgedeckt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben, soweit der Beklagte zur Tragung der Kosten der Mittagsverpflegung verurteilt worden ist. Die ...

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