Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Abrechnung einer Rentennachzahlung als Verwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abrechnungsermittlung der Deutschen Rentenversicherung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit eine von der Beklagten festgestellte Rentennachzahlung dem Kläger zusteht oder an die Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen eines Erstattungsverfahrens auszuzahlen war.

Der 1941 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche zum 01.09.2006 in die laufende Regelaltersrente umgewandelt wurde.

Von dem Beigeladenen zu 2) bezogen der Kläger und seine Ehefrau W. A. (verheiratet vom 01.12.1999 bis 30.11.2010) sowie deren Kinder T. A. (geb. 1995) und M. A. (geb. 2001) in der Zeit von 01.11.1999 bis 31.12.2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Laut Aktenvermerk vom 17.06.2009 betrugen die geleisteten Sozialhilfezahlungen für diesen Zeitraum an die Bedarfsgemeinschaft 14.663,15 €. Dabei wurde der Kläger bei der Bedarfsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen, auf Grund eigenen (Renten-)Einkommens erhielt er jedoch persönlich keine Leistungen.

Von dem Beigeladenen zu 1) erhielt die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) u.a. für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2006, wobei auch hier das Renteneinkommen des Klägers in Höhe von ca. 585,00 € als anrechenbares Einkommen berücksichtigt wurde.

Durch Bescheid vom 20.04.2009 nahm die Beklagte aufgrund Versorgungsausgleichs (Änderung der persönlichen Entgeltpunkte) eine Neufeststellung der Rente des Klägers für die Zeit von 01.07.1998 bis 31.08.2006 vor, wodurch sich dem Grunde nach eine Nachzahlung in Höhe von 19.102,66 € ergab. In diesem Bescheid wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausbezahlt werde, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären wären.

Nach dem der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) Kenntnis von der Rentennachzahlung erhielten, machten diese jeweils einen Erstattungsanspruch geltend.

Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1) datiert vom 12.06.2009 und wurde mit 3.947,20 € für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 beziffert.

Der Erstattungsantrag des Beigeladenen zu 2) datiert vom 17.06.2009 und wurde mit 12.124,83 € für den Zeitraum 01.11.1999 bis 31.12.2014 beziffert.

Unter Berücksichtigung dieser Erstattungsanträge der Beigeladenen gegenüber der Beklagten, rechnete diese mit Bescheid vom 03.07.2009 die Nachzahlung in der Weise ab, dass sie aufgrund der angemeldeten Erstattungsansprüchen dem Beigeladenen zu 2) einen Betrag von 12.124,80 € auszahlte und dem Beigeladenen zu 1) einen Betrag von 3.947,29 €. Den "Restbetrag" über 3.030,57 € überwies die Beklagte dem Kläger.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2010, wandte sich der Kläger an die Beklagte und die Beigeladenen und bat "um Mitteilung, was denn der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche gewesen sein soll". Der Kläger habe "zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben Leistungen der ARGE Grundsicherung oder des Landratsamtes Rottal-Inn erhalten".

Nachdem der Kläger mit der Beklagten und den Beigeladenen keine Einigung erzielen konnte, hat er Klage zu Sozialgericht Landshut erhoben mit Schriftsatz vom 19.01.2011 gegen den Landkreis (Az.: S 10 SO 1/11) sowie mit Schriftsatz vom 24.01.2011 gegen das Jobcenter (Az.: S 7 AS 67/11).

Auf Grund richterlichen Hinweises, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge alleine gegenüber der Rentenversicherung geltend zu machen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2011 seine Klage gegen den Beigeladenen zu 1) dahingehend erweitert, dass sich diese nunmehr auch gegen die - jetzige - Beklagte richtet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2011 das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt. Diese - abgetrennte - Klage ist Gegenstand des Verfahrens Az.: S 7 R 783/11 geworden. Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung beim Sozialgericht wurde das Verfahren dann unter dem Az.: S 12 R 783/11 fortgeführt.

Während des laufen Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.08.2011 gegen den Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 gegenüber dem Sozialgericht hat er ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 03.07.2009 nicht um schlichtes Verwaltungshandeln, sondern um einen Verwaltungsakt handle. Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 als "verfristet" und damit unzulässig zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 hat der Kläger seine Klage gegenüber der Beklagten dahingehend erweitert, dass zusätzl...

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