Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit. Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze. Beschäftigungswoche. Prognoseentscheidung. gelegentliche Abweichung von geringer Dauer. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 3 ist auf die Beschäftigungswoche, nicht auf die Kalenderwoche abzustellen.
2. Die Voraussetzungen einer "gelegentlichen Abweichung von geringer Dauer" iS des § 118 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 3 sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer "auf Abruf" je nach Bedarf zwischen ein- bis dreimal pro Woche für eine nicht festgelegte Stundenzahl beschäftigt werden sollte, so dass ein dreimaliger, jeweils fünfstündiger Einsatz pro Woche nicht unvorhersehbar, sondern für den Bedarfsfall vorgesehen war.
3. Dem Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs 2 Nr 2 SGB 3 steht nicht entgegen, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht noch einmal bzw nicht in allen Beschäftigungswochen überschritten wurde.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg), der daraus resultierende Erstattungsanspruch und die Zahlung von Alg bis 27.01.2001 streitig.
Der 1957 geborene Kläger meldete sich am 03.04.2000 mit Wirkung zum 04.04.2000 arbeitslos und beantragte Alg. Dabei bestätigte er unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bewilligungsverfügung vom 25.04.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 04.04.2000 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 881,34 DM. Am 25.12.2000 teilte das Zentralamt der Beklagten die Überschneidung des Bezugs von Alg durch den Kläger mit einer Beschäftigungszeit ab 08.12.2000 mit. Am 09.01.2001 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung vom 08.01.2001 über ein Nebeneinkommen ein, wonach der Kläger vom 08. bis 30.12.2000 insgesamt 35 Stunden (Montag 5, Mittwoch 5 und Freitag 5) bei der Firma J. S. Transportunternehmen in M. als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2001 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 12.12.2000 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.07.2001 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III mit Wirkung vom 08.12.2000 auf. Der Kläger habe erkennen können, dass der Anspruch auf die Leistung weggefallen sei. Die Überzahlung in Höhe von 1.468,32 DM sei vom Kläger nach § 50 SGB X zu erstatten. Gegen den Bescheid vom 11.07.2001 legte der Kläger am 16.07.2001 und gegen den Bescheid vom 12.01.2001 am 19.07.2001 Widerspruch ein. Er habe nicht am 08.12.2000, sondern erst am 28.01.2001 bei der Firma S. mit der Arbeit begonnen. Eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung werde beigefügt. Die Nebeneinkommensbescheinigung habe er gleich nach deren Ausstellung persönlich seinem Arbeitsvermittler, Hr. R. , vorgelegt und diesen gefragt, ob die Bescheinigung richtig ausgefüllt worden sei. Hr. R. habe erklärt, dass das Nebeneinkommen anzurechnen sei und er die Bescheinigung in der Leistungsabteilung abgeben solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 08.12.2000 eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, dies der Beklagten aber nicht unverzüglich mitgeteilt. Damit sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch vom 08.12.2000 an entfallen sei. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung bis zur Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung bei der Firma S. sei nicht erfolgt. Die behauptete Vorsprache bei Hr. R. habe sich nicht feststellen lassen. Hr. R. könne sich an eine solche Vorsprache nicht erinnern. Selbst wenn sie stattgefunden hätte, könne sie nicht als neue Arbeitslosmeldung qualifiziert werden.
Mit der hiergegen am 22.10.2001 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, er habe sich bereits vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei Hr. R. gemeldet, wobei ihm die Bescheinigung über Nebeneinkommen ausgehändigt worden sei. Am 09.01.2001 habe er diese - ausgefüllt - persönlich zurückgereicht. In der Zeit vom 08.12.2000 bis 30.12.2000 sei lediglich eine erlaubte Nebenbeschäftigung ausgeübt worden, d.h. in drei Wochen insgesamt 35 Stunden. Für diese Zeit dürfe nur das übersteigende Einkommen angerechnet werden und ihm stehe somit a...