Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfungsbescheide dürfen nicht nur Status feststellen

 

Leitsatz (amtlich)

Die beitragsrechtliche Betriebsprüfung ist mit einer konkreten Entscheidung zu Beitragspflicht und Beitragshöhe abzuschließen. Eine reine Statusfeststellung, wie sie nach § 7a SGB IV der Clearingstelle vorbehalten ist, dürfen die Betriebsprüfungsbehörden allerdings nicht treffen. Eine solche Entscheidung wäre als Elementenfeststellung rechtswidrig. Das hat das Bayer. Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt in der Gemeinde … eine Landwirtschaft.

Die Polizeiinspektion … ermittelte im Januar 2004 wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen illegaler Beschäftigung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) . Nach den Ermittlungen auch des Hauptzollamts …leistete der Beigeladene zu 1) überwiegend Tätigkeiten für den Kläger im Bereich der Landwirtschaft, wie Blumen in der Grünanlage entfernen, Mostäpfel sammeln und in die Kelterei bringen, Unkrautbekämpfung, Pflaster auf dem Betriebsgelände säubern, Erdbeeren bewässern, Unkraut entfernen, Gras mähen, Drähte neu spannen, Pfähle erneuern und in Erdbeerkulturen einbringen, Obstbäume schneiden, Äpfel ernten, Fahrzeuge und Geräte winterfest machen, eine Anlage eines Parkplatzes, Gerüstbauarbeiten am Wintergarten und dgl. mehr.

Der Beigeladene zu 1) hat in der Gemeinde … seit dem 09.08.2004 mit einem Gewerbe “Hausmeisterservice, landwirtschaftliche Dienstleistung„ angemeldet.

Dafür rechnete er folgende Entgelte ab:

2004 1.275,00 EUR

2005 5.656,00 EUR

2006 2.186,00 EUR

Der Beigeladene zu 1) war auch für weitere Arbeitgeber tätig. Dort kümmerte er sich überwiegend um Arbeiten im Bereich des Handwerks. Im Jahr 2005 wurden hierfür 6.549,88 EUR abgerechnet, im Jahr 2006 4.386,00 EUR.

Aufgrund ihrer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 7 b SGB IV am 10.09.2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2007 fest, dass “ein den Grunde nach sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht„. In der Begründung führte sie aus, dass der Beigeladene zu 1) Arbeitnehmer gewesen sei, Beginn der Beschäftigung sei der 09.08.2004, Art der Beschäftigung sei landwirtschaftlicher Helfer. Versicherungspflicht bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung. In dem Bescheid ist der Prüfzeitraum nicht genannt. Ebensowenig wurde die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung angegeben, vielmehr wurde hierzu ein ggf. weiterer Bescheid angekündigt.

Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008. Die Beklagte begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter nicht die Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit erfülle. Die unternehmerische Freiheit habe lediglich in der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines entsprechenden Auftrages bestanden. Für angenommene Aufträge bestehe zwar hinsichtlich der Arbeitseinteilung eine gewisse Freiheit, jedoch habe der Arbeitgeber zwangsläufig den äußeren Rahmen für die Tätigkeiten gesetzt.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht Würzburg (SG) am 03.07.2008 mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben. Das SG hat dem Klägervertreter Akteneinsicht gewährt, gleichwohl hat er die Klage nicht begründet. Mit Schreiben vom 07.08.2009 hat das SG den Klägerbevollmächtigten unter Hinweis auf § 102 SGG aufgefordert, die Klage zu begründen. Das Schreiben hat auf richterliche Anordnung die Geschäftsstellenkraft unterzeichnet. Die darin erwähnte Anforderung einer Klagebegründung vom 14.04.2009 ist in der Gerichtsakte nicht enthalten. Mit Verfügung vom 17.11.2009 hat das SG eine fiktive Klagerücknahme festgestellt.

Hiergegen hat der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gelte. Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 15.10.2010 den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Die Klage gelte nach § 102 SGG als zurückgenommen.

Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und unter dem 16.06.2011 geltend gemacht, der Beigeladene zu 1) sei selbständig tätig gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.10.2010 sowie den Bescheid vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuwei...

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