Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Arbeitslosengeldes. Äquivalenzprinzip. Gegenstand des Verfahrens. Neubewilligung

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Überstunden und Mehrarbeitszuschlägen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes.

2. Ein Bescheid über die Neubewilligung von Arbeitslosengeld ist nicht in ein Verfahren um einen vorangegangenen Arbeitslosengeldbescheid einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht alle Hauptbeteiligten damit einverstanden sind.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 03.02.1994 bis zum 02.07.1994 streitig; ferner ist umstritten, ob wegen einer vergleichbaren Leistungshöhenproblematik Bescheide über die Neubewilligung von Alg sowie nachfolgende Wiederbewilligungen und über Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi), die nach dem Wehrdienst des Klägers ergangen sind, in den Rechtsstreit einzubeziehen sind.

Nach dem Alg-Bewilligungszeitraum vom 03.02.1994 bis zum 02.07.1994 leistete der Kläger vom 04.07.1994 bis zum 30.06.1995 Wehrdienst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.09.1997 hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß auch die nach dem Wehrdienst ergangenen Bewilligungsbescheide über eine Alg-Neubewilligung nebst den nachfolgenden Wiederbewilligungen und über Alhi wegen der weitgehend gleichartigen Höhenberechnungen dieser Leistungen in den Rechtsstreit einzubeziehen seien. Die Beklagte hat sich dieser Ansicht widersetzt, weil durch den Wehrdienst ab 01.07.1995 ein neuer Alg-Anspruch entstanden sei.

Nach dem Wehrdienst erhielt der Kläger Alg zunächst durch Bescheide vom 02.08.1995 und 23.01.1996 (Leistungszeitraum vom 01.07.1995 bis zum 01.01.1996). Ab 02.01.1996 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis. Mit Bescheid vom 07.05.1996 erhielt der Kläger Alg vom 22.03.1996 bis 20.08.1996. Am 21.08.1996 begann eine weitere Beschäftigung. Mit Bescheid vom 29.04.1997 erhielt der Kläger Alg vom 21.03.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs ab 18.04.1997.

Mit Bescheid vom 16.05.1997 wurde dem Kläger Anschluß-Alhi ab 18.04.1997 bewilligt. Die Alhi-Bewilligung endete durch Aufhebung ab 15.08.1997 wegen zweimaligen Meldeversäumnisses.

Der Kläger war zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Alg-Beantragung vom 03.02.1994 als Offset-Drucker bei der Druckerei J E GmbH beschäftigt.

In den letzten 6 Monaten der Beschäftigung in der Druckerei J E GmbH verdiente der Kläger 26.621,28 DM in 1.086,65 Stunden. Die tarifliche Arbeitszeit des Klägers betrug 37 Stunden pro Woche. Daraus errechnete die Beklagte ein wöchentliches gerundetes Bemessungsentgelt von 910,-- DM. Der Kläger hatte 1994 die Steuerklasse I und war kinderlos. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes und der Leistungsgruppe A ergab sich daraus nach der Leistungstabelle 1994 ein wöchentliches Alg in Höhe von 335,40 DM (Bescheid vom 17.03.1994).

Gegen den genannten Bescheid erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis darauf, daß sein Jahresbruttoentgelt im Jahre 1993 58.725,90 DM und sein Bruttoentgelt im Januar 1994 5.219,96 DM betragen habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1994 zurückgewiesen.

Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.05.1995). Zu Recht sei die Beklagte von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden ausgegangen, auch wenn nach Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers der Kläger 5 Mehrarbeitsstunden pro Woche gearbeitet habe. Nach der gesetzlichen Regelung seien bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes Mehrarbeitszuschläge sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen, die nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum bezahlt würden, außer Betracht zu lassen. Es seien nur die Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben, zu berücksichtigen.

Im Berufungsverfahren wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Zwar sei nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen das von der Beklagten ermittelte Bemessungsentgelt in Höhe von 910,-- DM nicht zu beanstanden. Es sei aber eine verfassungswidrige Störung des Äquivalenz-Prinzips zwischen den Beiträgen und der Alg-Höhen-Berechnung gegeben. Dies ergäbe sich auch aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 11.01.1995 (Az 1 BvB 892/88). Sämtliche von der früheren Arbeitgeberin gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt-Bestandteile (vereinbarter Lohn, Urlaubslohn, Urlaubsgeld, Nachtzuschlag, Überstundenzuschläge etc), müßten berücksichtigt werden und mindestens fünf Überstunden seien zusätzlich beim Bemessungsentgelt zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

1.      Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.1995 wird

aufgehoben, der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17.03.1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1994 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung sämtlicher seitens de...

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