Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzungen für eine Weiterbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn eine Weiterbildung nicht notwendig ist, bedarf es keiner Ermessensausübung des 7. Senats.

 

Orientierungssatz

Tatbestandliche Voraussetzung für eine Weiterbildung nach § 81 SGB III ist eine positive Beschäftigungsprognose, d.h. die Eingliederungschancen müssen nach der Maßnahme besser sein als ohne diese.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Immobilienkaufmann, Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung oder Sozialversicherungsfachangestellten. Im Berufungsverfahren begehrt er zusätzlich die Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen.

Der 1966 geb. Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er verfügt nach eigenen Angaben über eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie zum Beamten des gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienstes. Er war bis 2002 bei der Oberfinanzdirektion F-Stadt bzw. A-Stadt als Beamter im gehobenen Dienst beschäftigt, zuletzt im Bereich der Immobilienverwaltung. Der Kläger ist aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und ist seit 2002 ohne Beschäftigung.

Den 2007 ausgestellten Bildungsgutschein für die Weiterbildung zum Facility-Manager löste der Kläger nicht ein.

Im Jahr 2009 fanden Beratungsgespräche mit dem Kläger statt, in denen über berufliche Perspektiven gesprochen wurden. Es wurde vereinbart, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen sowie die Eignungsbeurteilung beim Psychologischen Dienst erstellen zu lassen. Eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Suche nach einer Stelle für eine betriebliche Umschulung und einer umfassenden Eignungsbeurteilung kam nicht zustande. Der Beklagte erließ am 3.8.2009 einen dem entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakt, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Der Beklagte hob den Eingliederungsverwaltungsakt wegen unbestimmter Rechtsfolgenbelehrung auf. Eine Eignungsfeststellung erfolgte nicht.

Der Beklagte beabsichtigte wegen häufiger Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wiederholt, den Kläger vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zum Zwecke der Überprüfung der Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen (vgl. Schreiben vom 4.10.2011, 20.10.2011, 9.11.2011, 12.12.2011). Der Kläger gab keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ab und füllte den dazu erforderlichen Gesundheitsfragebogen nicht aus. Zu einer Untersuchung kam es bislang nicht.

Mit Schreiben vom 4.5.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, am 15.3.2012 ein Beratungsgespräch bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit geführt zu haben. Die Beraterin habe festgestellt, dass eine Umschulung erforderlich sei, um auf dem Ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es ergäben sich Umschulungsmöglichkeiten zum Sozialversicherungsangestellten mit Ausbildung an der FH F-Stadt, zum Immobilienkaufmann wahlweise Immobilienassistenten mit einer erforderlichen (dualen) Ausbildung bei der Deutschen Immobilienakademie (DIA) bzw. dem Europäischen Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ) sowie zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung. Die Ausbildung hierfür werde bundesweit in verschiedenen Städten vom Institut für berufliche Bildung AG Buxtehude (IBB) angeboten. Die Arbeitsvermittlung habe ihm aber keine Umschulung bewilligt.

Mit Schreiben vom 7.5.2012 erwiderte der Beklagte hierauf, dass die Berufsberaterin den Kläger ausdrücklich darüber informiert habe, keine Aussage/Zusage zu den Fördermöglichkeiten und Leistungen des Job-Centers treffen zu können. Schulische Umschulungen würden vom Jobcenter grundsätzlich nicht finanziert, da die Integrationsquote bei derartigen Umschulungen ausgesprochen ungünstig sei.

Am 16.11.2012 und 7.12.2012 beantragte der Kläger erneut die Förderung von Umschulungsmaßnahmen und erhob am 23.5.2013 eine auf Verbescheidung des Antrags gerichtete Untätigkeitsklage (S 13 AS 1191/13).

Mit Schreiben vom 25.7.2013 wurden dem Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines erläutert. Erforderlich sei zunächst im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine gesundheitliche Eignungsfeststellung.

In einem Gespräch mit der Arbeitsvermittlung am 2.10.2013 wurden dem Kläger alle Beratungsvermerke rückwirkend bis zum 30.8.2006 sowie alle Vermerke "Wechsel der Profillage" ausgedruckt und ausgehändigt. Der Kläger führte die bisherigen Absagen auf die fehlende Berufspraxis sowie den nicht verwertbaren Fachhochschulabschluss zurück. Der zuständige Sachbearbeiter stellte eine Förderung mittels Eingliederungszuschuss in Aussicht. Der Kläger begehrte eine Weiterbildung, der Sachbearbeiter wies dies...

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