Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Altersrente: Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz

 

Leitsatz (amtlich)

"Eine Anwendung des FRG statt des § 256 a SGB VI auf Fälle des Zuzugs aus der ehemaligen DDR vor dem 19.05.1990 ist auf diejenigen Personen begrenzt, die auch vor dem 01.01.1937 geboren sind."

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2021; Aktenzeichen B 5 R 236/20 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Altersrente des Klägers unter Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X.

Der 1942 geborene Kläger reiste am 28.04.1989 aus der ehemaligen DDR in die BRD ein. Am 14.08.1989 wurde ihm ein Vertriebenenausweis C ausgestellt, da er die DDR aufgrund einer besonderen Zwangslage verlassen habe.

Im Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Rentenbeginn zum 01.01.2005. Mit Bescheid vom 06.12.2004 wurde die beantragte Rente gewährt.

Im dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger unter anderem dagegen, dass die Entscheidung der Bundesregierung, das Fremdrentenrecht für Vertriebene mit Ausweis C (DDR-Flüchtlinge) nicht mehr anzuwenden, unrechtmäßig sei. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bindend.

Mit Schreiben vom 20.07.2010 machte der Kläger neben einem Widerspruch gegen die Rentenanpassung erneut geltend, dass er als Bundesbürger nicht vom Geltungsbereich des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) erfasst sei und demnach seine Rente nach dem FRG zu berechnen sei.

Die Beklagte legte diesen Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus und erteilte am 21.09.2010 einen Ablehnungsbescheid. Es habe sich keine Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 ergeben.

Der Kläger führte in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2010 aus, dass § 259a SGB VI Teil des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) sei. Dessen Normadressaten seien ausschließlich die beigetretenen DDR-Bürger und nicht die diejenigen Personen, die sich bereits zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik aufgehalten hätten. Er verwies auf Aktionen durch die Interessengemeinschaft ehemaliger DDR Flüchtlinge IV (IEDF). Aus diesem Grund solle sein Verfahren zum Ruhen gebracht werden bis gerichtliche oder politische Entscheidungen ergehen.

Die Beklagte ging darauf nicht ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Rente sei nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen berechnet worden und das Recht sei bei Erlass des Rentenbescheides richtig angewandt worden. Als Rentenversicherungsträger sei die Beklagte an bestehende Gesetze und deren Ausführung gebunden. Das Anliegen sei dem Gesetzgeber und nicht dem Rentenversicherungsträger vorzutragen.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht München verfolgte der Kläger, unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen, sein Ziel weiter. Das Klageverfahren wurde bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht.

Im wiederaufgenommenen Verfahren wies der Kläger erneut darauf hin, dass die Problemlage der vor dem Mauerfall aus der DDR geflüchteten Versicherten politisch bekannt sei und Änderungen angestrebt würden. Er sei an den im RÜ-ErgG sowie SGB VI genannten Stichtagen kein Bürger der DDR mehr gewesen. Damit könnten diese Vorschriften nicht auf ihn Anwendung finden. Seine Rente sei nach dem FRG zu berechnen. Das RÜG beschäftige sich ausschließlich nur mit Rentenansprüchen, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR noch Geltung gehabt haben. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR aber keine Ansprüche mehr gehabt, weshalb auch keine übergeleitet werden könnten. Durch die Ausreise seien ihm seine Ansprüche gegen die Rentenversicherung der DDR aberkannt worden. In § 259a SGB VI heißt es: "für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten". Damit habe es sich um Versicherte im Rentensystem der vormaligen DDR gehandelt. Zu diesen habe der Kläger nicht mehr gehört. § 259a SGB VI betreffe rentennahe Fälle von DDR-Versicherten, die ihren Aufenthalt nach dem Mauerfall in den alten Bundesländern genommen hatten, die bei Übersiedlung in die alten Bundesländer ihre Rentenansprüche -im Gegensatz zum Kläger- gegen die DDR nicht verloren hatten. Damit könne die Regelung auf den Kläger nicht angewandt werden.

Die ...

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