Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarbescheid. Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen. Ambulante Notfallversorgung. Mitglied. Krankenhaus
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Krankenhaus aufgrund eines Vertrags mit der kassenärztlichen Vereinigung bezüglich der Vergütung erbrachter Leistungen den niedergelassenen Vertragsärzten gleichgestellt, darf die kassenärztliche Vereinigung vom Honorar des Krankenhauses eine Umlage für Sicherstellungsmaßnahmen abziehen.
Normenkette
SGB V § 81 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 soweit es die Erhebung einer Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in den Quartalen 1/02 bis 3/02 betrifft, aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in den Quartalen 1, 2 und 3 des Jahres 2002.
Die Klägerin betreibt das Krankenhaus Agatharied in B-Stadt. Dort werden u.a. ambulante Notfallbehandlungen durchgeführt und die dabei anfallenden Honorare über die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet.
Mit Honorarbescheid vom 5. Juli 2002 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin für das Quartal 1/02 auf 37.684,43 EUR fest und zog davon 81,80 EUR als Umlage für die Förderung der Allgemeinmedizin, 119,45 EUR als Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen und 947,01 EUR Verwaltungskosten ab.
Die Klägerin hat gegen den Honorarbescheid Widerspruch eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, sie verwahre sich gegen den Einbehalt von Verrechnungsbeträgen, für den keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Gleichbehandlung der Notfälle abrechnenden Krankenhäuser mit den Mitgliedern der Beklagten widerspreche dem Gleichheitsgebot, da hier Ungleiches gleich behandelt werde. Das Krankenhaus sei nicht Mitglied der Beklagten und habe sich daher auch nicht an der Umlage der Kosten der Beklagten zu beteiligen.
Auch in den Honorarbescheiden für die Quartale 2 und 3/02 waren verschiedene Umlagen ausgewiesen, namentlich die Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in Höhe von 102,89 EUR (2/02) bzw. 203,79 EUR (3/02). Auch gegen diese Bescheide hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.
Die Beklagte hat die Widersprüche, soweit sie die hier streitige Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen betrafen, mit gesonderten, im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 12. Juni 2003 zurückgewiesen. In der Begründung stützt sich die Beklagte auf § 81 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 15 Abs.1 bis 3 ihrer Satzung, wonach sie zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Verwaltungskostenanteile, Gebühren für besonders aufwendige Verwaltungstätigkeit sowie Nutzungsentgelte habe erheben können. Sie verweist auf § 1 Satz 5 Nr.2.1 ihrer Beitrags-/Umlagen-/Gebührenordnung (BUGO), wonach für Maßnahmen bzw. Investitionen zur Sicherstellung der Versorgung, insbesondere für Organisation und Durchführung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und die Einrichtung von Bereitschaftspraxen eine Umlage “Sicherstellungsmaßnahmen„ erhoben werden könne. Diese sei gemäß § 5 Nr.2 BUGO von den ordentlichen Mitgliedern zu erheben gewesen. Unter die von der Umlage erfassten Sicherstellungsmaßnahmen fielen nur Kosten für strukturfördernde Maßnahmen, die ausschließlich auf die regionalen besonderen Versorgungsstrukturen zurückzuführen seien (Bereitschaftspraxen; Einsatzzentrale; Organisation Bereitschaftsdienst; Praxisnetze usw.). In der Vergangenheit sei die Umlage in den Verwaltungskosten enthalten gewesen. Nunmehr werde sie im Honorarbescheid als gesonderte Buchungsnummer ausgewiesen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung sei dadurch nicht begründet worden. Die mit der Umlage verfolgten Regelungsziele seien zulässig und die Umlage zur Erreichung dieser Ziele geeignet und auch verhältnismäßig gewesen. Ziel sei es gewesen, Maßnahmen wie vertragsärztliche Bereitschaftspraxen, Einsatzzentralen, Organisation des Bereitschaftsdienstes, Praxisnetze etc. sicherzustellen, zu fördern und transparent zu machen. Auch die Absicht, die Qualität der Versorgung im Bereitschaftsdienst u.a. durch die Einrichtung von Bereitschaftspraxen sowie Einsatzzentralen zu fördern, sei ein legitimes Regelungsziel. Die Umlage sei dafür zweckgebunden verwendet worden. Die Art ihrer Finanzierung sei verhältnismäßig gewesen, weil eine weniger belastende Möglichkeit zur Erreichung des Zieles nicht zu Verfügung gestanden habe. Die prozentuale Orientierung der Umlage am Umsatz des Arztes aus der vertragsärztlichen Versorgung trage der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung. Die Höhe der Umlage habe die Vertreterversammlung am 24. November 2001 für das Geschäftsjahr 2002 gemäß § 15 Abs.2 der Satzung im Ra...