Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Berufungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Absendung des Berufungsschriftsatzes von Serbien aus. durchschnittliche Postlaufzeit. Rente wegen Erwerbsminderung. versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Bezug einer Invalidenpension in Serbien

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer durchschnittlichen Postlaufzeit von 4 bis 5 Tagen im Verhältnis zu Serbien ist einem Kläger Wiedereinsetzung in die um einen Tag abgelaufene Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren, dessen Berufungsschriftsatz 11 Tage nach Aufgabe zur Post beim Sozialgericht eingeht.

 

Orientierungssatz

Der Bezug einer Invalidenpension in Serbien führt weder zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraumes nach § 43 Abs 4 SGB 6 noch stellt er eine Anwartschaftserhaltungszeit iSd § 241 Abs 2 SGB 6 dar, da das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (juris: SozSichAbk YUG), das im Verhältnis zu Serbien weiterhin Anwendung findet, insoweit keine Gleichstellungsregelung enthält (vgl BSG vom 23.3.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 6).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1946 geborene Kläger hat in Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung als qualifizierter Arbeiter, Schlosser, am 5. September 1965 abgeschlossen. Er war von Juni 1969 bis April 1984 in Deutschland und anschließend bis 30. September 1996 in Jugoslawien versichert. Nach einer Auskunft der Firma P. war der Kläger von März 1973 bis September 1980 als Kontrolleur aufgrund einer dreijährigen Ausbildung in Jugoslawien beschäftigt. Er wurde nach Lohngruppe 7 des Tarifvertrags der Eisen-/Metall-/Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen entlohnt. Vom 13. Juli 1981 bis 14. Dezember 1981 war der Kläger bei der Firma P. als Maschinenschlosser (Reparatur von Wasser- und Kanalpumpen) tätig. Aufgrund des Bescheids vom 16. September 1996 bezieht der Kläger eine Invalidenrente in Serbien.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 25. Juni 1996 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit von der Beklagten. Nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 1996 und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG; Az. S7 RJ 1333/97 A). Nachdem die vom SG beauftragten Sachverständigen Dr. P. und Dr. Z. dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten bescheinigt hatte, wies das SG die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 1999 ab.

In dem daran anschließenden Berufungsverfahren zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 5 RJ 681/99) holte der Senat ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. D. vom 7. September 2001 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 1. August 2001 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder als Qualitätsprüfer in der Wareneingangskontrolle 8 Stunden täglich verrichten. Die Berufung wurde daraufhin mit Urteil vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen. Aufgrund der schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. P., Dr. Z. und Dr. D. stehe fest, dass der Kläger sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch noch im zumutbaren Verweisungsberuf des Qualitätsprüfers nach Lohngruppe 7 des Lohnrahmenabkommens zum Tarifvertrag der Eisen-/Metall-/Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vollschichtig einsatzfähig sei. Damit komme weder eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit noch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht in Betracht. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Antrag vom 8. August 2002 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. März 2003 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr gegeben seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 8. August 1997 bis 7. August 2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 bis 8. August 2002 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Oktober 1996 bis August 2002.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der maßgebende Zeitraum vom 8. August 1997 bis 7. August 2002 sei um die Bezugszeiten der Invalidenrente zu verlängern. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 zurückgewiesen. Rentenbezugszeiten nach den Vorschriften Serbiens seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI noch Anwartscha...

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