Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Einkünfte aus Kapitalvermögen als beitragspflichtige Einnahme

 

Orientierungssatz

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen, sind als beitragspflichtige Einnahme freiwillig Versicherter anzusehen (vgl BSG vom 17.3.2010 - B 12 KR 4/09 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 14). Dies gilt auch für Fondserträge an einem geschlossenen Immobilienfonds trotz nicht erfolgter Ausschüttung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.2015; Aktenzeichen B 12 KR 12/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung des Klägers bei der Beklagten ab dem 01.05.2007 bis zum 31.12.2007 bzw. dem 01.01.2008 bis zum 31.03.2008.

Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert, wobei er ab dem 21.10.2004 nicht mehr hauptberuflich selbständig erwerbstätig war. Vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2007) war die Beitragsbemessung zuletzt am 16.08.2006 auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids 2004 geändert worden und ein Beitrag in Höhe von insgesamt 349,41 EUR festgesetzt worden. Im Mai 2007 legte der Kläger den aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2005 vom 18.04.2007 vor. Hieraus ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2.196,00 EUR), Einkünfte aus Kapitalvermögen (82.492,00 EUR) sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-36.575,00 EUR). Die Beklagte setzte hierauf mit streitigem Bescheid vom 04.05.2007 die Beiträge auf Grundlage von § 21 ihrer Satzung neu fest, wobei sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von 559,31 EUR ergab. § 21 der Satzung lautet: Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, dass in den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen in Höhe von 63.939,47 EUR aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds enthalten seien. Er habe jedoch keine Ausschüttungen aus diesem Fond erhalten, so dass die tatsächlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich 21.197,00 EUR abzüglich Werbungskosten betragen hätten. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung setze sich aus der Vermietung einer Wohnung und dem Verlustanteil aus dem geschlossenen Immobilienfonds zusammen. Am 13.02.2008 erging der Widerspruchsbescheid, in dem ausgeführt wurde, dass die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen (in voller Höhe) nicht abgezogen werden könnten, da ein vertikaler Verlustausgleich nicht zulässig sei (BSG vom 23.02.1995, 12 RK 66/93, BSGE 76, 34). Hinsichtlich der vollen Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen spiele es keine Rolle, ob diese Einkünfte auch tatsächlich zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten. Es komme darauf an, ob diese Einkommensarten von der Einkommenssteuer erfasst werden, was im vorliegenden Fall zu einer Steuerpflichtigkeit der Kapitalerträge geführt habe. Hiergegen wurde am 14.03.2008 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (S 47 KR 245/08).

Entsprechend erfolgte die nächste Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 11.01.2008 wegen Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 (Gesamtbetrag 565,20 EUR). In seinem Widerspruch gab der Kläger an, lediglich laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen von ca. 20.000 Euro zu haben, die restlichen Einkünfte stammten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds, der allerdings keine Ausschüttungen mehr zahle. Der Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 26.03.2008 wurde der Beklagten am 31.03.2008 vorgelegt. Hieraus folgen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1.613,00 EUR) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (37.614,00 EUR) sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-72.297,00 EUR). Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2008 den Beitrag ab 01.04.2008 neu fest (531,15 EUR), wogegen der Kläger keinen Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2008 entschied die Beklagte über den Beitrag bis einschließlich 31.03.2008 auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2005. Am 13.05.2008 erhob der Kläger auch hiergegen Klage zum SG (S 47 KR 478/08). Das SG verband die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen S 47 KR 245/08.

Im Klageverfahren gab der Kläger an, er habe bereits seit dem Jahr 2005 aus dem 2. IBV Immobilienfonds für Deutschland der O. Immobilien Verwaltungs GmbH & Co.KG keinerlei Ausschüttungen mehr erhalten. Die Rechtsauffassung der ...

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