Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. öffentlich-rechtlicher Vertrag. hinreichende Bestimmung des Vertragsgegenstands. Rechtsbindungswille. Empfängerhorizont. Restabfindung einer Sozialleistung
Leitsatz (amtlich)
Der nach § 61 S 1 SGB 10 anwendbare § 33 SGB 10 ist entsprechend auch für die Prüfung der Frage anwendbar, ob eine einseitige rechtliche Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers vorliegt, die als Angebot zum Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine (Rest-)Abfindung wegen behinderungsbedingter Mehrkosten zu werten ist, dh inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist eine Restabfindung nach einem Arbeitsunfall streitig.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 11.09.1992 einen Arbeitsunfall, bei dem er den rechten Arm im körpernahen Drittel verlor. Mit Bescheid vom 25.01.1995 anerkannte die Beklagte als Unfallfolgen:
"Verlust des rechten Oberarmes im körpernahen Drittel mit ungünstigen Stumpfverhältnissen, Narbenbildung über dem rechten Schlüsselbein und der vorderen rechten Brustwand, Druckschmerz mit Missempfindungen am Stumpfende, Narbenbildung am rechten Unterkiefer rechte Kinnseite".
Für die Zeit ab 01.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Teilrente in Höhe von 80 v.H..
Mit Bescheid vom 25.03.1996 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (damals: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken) dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente ab 01.01.1996.
Nachdem auf Veranlassung der Beklagten der Dipl. Ing. T. zur Frage der Abfindung der Berufshilfe in der Unfallangelegenheit des Klägers am 28.03.1996 ein Gutachten sowie am 30.07.1996 ein Ergänzungsgutachten erstattet hatte, fand am 04.10.1996 eine gemeinsame Besprechung mit Hr. Dir. K., Hr. S., dem Kläger und dem Referenten des Bauernverbandes E. statt. Die Sitzungsniederschrift wurde mit Datum vom 07.10.1996 von Hr. E. unterzeichnet.
Ziffer III des Sitzungsprotokolls lautet:
"Bezüglich der Ermittlung der jährlichen Mehrkosten einigte man sich auf folgendes Rechenergebnis:
48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM.
Dieser Betrag wird als Abfindung für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2006 gewährt. Die jährlichen Mehrkosten von derzeit 48.300,00 DM erhöhen sich jährlich um die Erhöhung der Bezugsgröße ab 01.01.1997. Bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Entschädigung ab 01.01.2007 wird im laufenden Jahr 2006 verhandelt. Die Ausgangsgrundlagen hierfür sind die vorher genannten Beträge 48.300,00 DM x Erhöhung der jährlichen Bezugsgröße.
Ab 2007 sind die betrieblichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen".
Ziffer VI Satz 1 lautet:
"Die Vereinbarung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand beschlossen. ..."
In der Berufshilfeangelegenheit des Klägers fasste der Vorstand der Beklagten unter Punkt 9 der Tagesordnung der Vorstandssitzung am 05.11.1996 folgenden Beschluss:
"... und beschließen mit 5 zu 3 Stimmen (...), mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren ab 01.01.1997 unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, dass im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine entsprechende normale Lebensdauer des Verletzten bescheinigt wird (48.300,00 DM x Faktor 9,0 = 434.700,00 DM). Abhängig gemacht wird diese Abfindungsleistung von der Erklärung des Verletzten, den Betrieb "unter normalen Umständen" weiter zu bewirtschaften.
Einhelliges Einverständnis besteht darüber hinaus mit dem Vorschlag des stellv. Geschäftsführers, die monatliche Rentenzahlung "wegen des Ausgleiches des wirtschaftlichen Schadens durch die Rente" ab 01.01.1997 um 1/3 zu kürzen."
Mit Schriftsätzen vom 28.11.1996 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Kläger selbst mit, dass der Vorstand der Beklagten das Besprechungsergebnis vom 04.10.1996 gebilligt habe, wobei er auch mit einer Abfindung der jährlichen Mehrkosten für einen Zeitraum von 10 Jahren einverstanden sei. Eine "generelle" Abfindung der Mehrkosten werde vom Vorstand nicht akzeptiert. Ferner sei vom Vorstand beschlossen worden, dass zunächst eine ärztliche Untersuchung des Klägers erforderlich sei sowie eine schriftliche Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, dass er unter "normalen Umständen" seinen Betrieb weiter bewirtschafte. Daraufhin erklärte der Kläger am 05.12.1996 gegenüber der Beklagten, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter normalen Umständen, d.h., wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse im familiären oder agrarpolitischen Bereich einträten, wie bisher weiter bewirtschafte.
Am 18.12.1996 erhielt der Kläger für das Jahr 1996 eine Auszahlung in Höhe von 177.075,00 DM und eine Abfindungsauszahlung in Höhe von 434.700,00 DM.
Mit Bescheid vom 07.02.1997 kürzte die Beklagte die monatliche Rente entsprechend der gemeinsamen Besp...