Leitsatz (amtlich)
Bildung eines Gesamt-GdB im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 SGB X
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 26. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1947 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) ab dem 12.3.2007.
Er beantragte erstmals am 29.5.2000 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Mit Bescheid vom 25.8.2000 setzte der Beklagte einen GdB von 30 fest. Als Behinderungen stellte er einen Bluthochdruck, hypertensive Herzerkrankung, Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke sowie eine Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes fest.
Mit einem Antrag auf Neufeststellung vom 12.3.2007 machte der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Zuerkennung eines GdB von mindestens 50. Zum Nachweis legte er verschiedene Bescheinigungen und Befundberichte seiner behandelnden Ärzte vor. Nach Auswertung dieser medizinischen Unterlagen stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.3.2007 ab dem 14.3.2007 einen GdB von 40 für folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. psychovegetative Störung, Somatisierung (Einzel-GdB: 20)
2. Bluthochdruck, hypertensive Herzerkrankung (Einzel-GdB: 20)
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 20)
4. Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Epicondylitis-Beschwerden
(Einzel-GdB: 10)
5. Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke (Einzel-GdB: 10)
Auf den Widerspruch des Klägers hin holte der Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. O. vom 25.6.2007 ein. Dieser bestätigte die Auffassung des Beklagten, dass die Behinderungen des Klägers mit einem Gesamt-GdB von 40 richtig bewertet seien. Dr. O. konnte als weitere Behinderung eine degenerative Veränderung des rechten Kniegelenkes mit einem Einzel-GdB von 10 bewerten, die jedoch nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führte. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007 zurück.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens holte das Sozialgericht Augsburg Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein und beauftragte den Orthopäden Dr. L. und den Allgemeinarzt Dr. R. mit der Begutachtung des Klägers. Dr. L. bescheinigte im Gutachten vom 15.1.2008 eine Funktionsbehinderung der Schultergelenke (Einzel-GdB 10), eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit gelegentlichen Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB 20) sowie Funktionsbehinderungen der Hüftgelenke und der Kniegelenke bei degenerativen Veränderungen (Einzel-GdB 10). Auf orthopädischem Gebiet seien die Behinderungen des Klägers mit einem Gesamt-GdB von 20 festzustellen. Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 15.1.2008 auf internistischem Fachgebiet einen Bluthochdruck, bei hypertensiver Herzkrankheit (Einzel-GdB 20), eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 20), eine psychovegetative Störung (Einzel-GdB 20), eine Hydronephrose ohne Einschränkung der Nierenfunktion (Einzel-GdB 0) sowie eine Struma nodosa I. Grades (Einzel-GdB 0) jeweils ab dem 14.3.2007 fest. Den Gesamt-GdB bildete er mit 40 v.H.
Mit Urteil vom 16.9.2008 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage gegen den Bescheid vom 22.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2007 ab, da der Beklagte zutreffend die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers verneint habe. Ein höherer GdB als 40 könne nicht festgestellt werden. Der Beklagte habe nach § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 25.8.2000 für die Zukunft zutreffend abgeändert. Beim Kläger läge eine psychovegetative Störung bei Somatisierung (Einzel-GdB 20), ein Bluthochdruck, hypertensive Herzerkrankung (Einzel-GdB 20), eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 20), Funktionsbehinderungen beider Schultergelenke sowie Epicondylitis-Beschwerden (Einzel-GdB 10) vor. Der Gesamt GdB des Klägers sei mit 40 zutreffend bewertet.
Mit der am 5.11.2008 beim Sozialgericht Augsburg eingegangenen Berufung hat der Kläger die Zuerkennung eines Gesamt-GdB von 50 begehrt. In der Berufungsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei, insbesondere hätte ein Gutachten eines Neurologen eingeholt werden müssen. Außerdem würden die vorliegenden Gutachten Messwerte der einzelnen festgestellten Behinderungen enthalten, aber keinerlei Ausführungen über die Auswirkungen der Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft. Die Funk...