Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer III des Tenors aufgehoben wird.
Die Beklagte erstattet der Klägerin und den Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte Tätigkeiten der Klägerin als Merchandiserin für die Beigeladenen zu 1) - 5) - im Folgenden: beigeladene Handelsunternehmen - zutreffend als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat.
Die 1978 geborene Klägerin verfügt über eine Ausbildung als Verkäuferin und war im Jahr 2000 in diesem Beruf im Baumarkt "P." in P. beschäftigt. Zum 01.03.2001 meldete sie ein Gewerbe als Waren- und Regalservice an und wurde in diesem Geschäftsbereich für die beigeladenen Handelsunternehmen sowie für weitere Auftraggeber tätig. Als Besonderheit übte sie diese Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) neben ihrer Beschäftigung im "P." Baumarkt/P. dort ebenfalls aus.
Am 06.04.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über die Versicherungspflicht in diesen Tätigkeiten zu entscheiden mit dem Ziel der Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt. Mit Bescheid vom 17.12.2001/Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 qualifizierte die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin als Waren- und Regalservicekraft bei den beigeladenen Handelsunternehmen als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale einer weisungsgebundenen Arbeit. Die Beurteilung müsse die jeweiligen auszuführenden Auftragsverhältnisse getrennt erfassen; bei diesen sei die Klägerin an den Zeitrahmen der Öffnungszeiten der Märkte gebunden, so dass sie die Arbeitszeit nicht frei gestalten könne, wofür auch die Pflicht spräche, bestimmte Aufträge binnen 48 Stunden ausführen zu müssen. Mit der Annahme eines Auftrages stehe auch der Einsatzort fest, so dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht frei wählen könne. Als Waren- und Regalservicekraft übe sie fremdbestimmte Tätigkeiten aus, bei welchen nur noch minimale eigene Entscheidungsfreiheiten eröffnet seien, eine wirklich unabhängige Ausgestaltung der Tätigkeit aber nicht angenommen werden könne. Die Klägerin setze kein eigenes Kapital mit einem Unternehmerrisiko ein, ein eigenes Fahrzeug, eigene Kommunikationsmittel oder Kleidung zählten zum üblichen Privatvermögen und könnten nicht als Kapitaleinsatz gewertet werden. Allein die Möglichkeit, länger oder mehr zu arbeiten um so ein höheres Entgelt zu erzielen sei nicht als unternehmerische Chance zu werten. Zudem sei die Klägerin in die organisatorischen Abläufe der Auftraggeber - der beigeladenen Handelsunternehmen - arbeitsteilig eingebunden.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und Bescheidaufhebung sowie die Feststellung einer selbständigen Tätigkeit für die beigeladenen Handelsunternehmen beantragt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie entscheide im Regalservice selbständig über die Platzierung der Produkte und sei eigenständig für Nachbestellungen verantwortlich. Sie unterliege keiner Mindestanwesenheitszeit und werde in der Arbeit weder durch Zeitnachweise noch durch Zeiterfassungssysteme noch nach der Qualität der Leistung kontrolliert. Sie entscheide frei über Dauer und Lage ihrer Tätigkeit und bestimme ihre Abläufe selbst. Sie sei mittlerweise für acht Auftraggeber tätig und könne Aufträge auch ablehnen, sollten diese ihren Vorstellungen nicht entsprechen. Sie sei nicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet und beschäftige mehrere Arbeitnehmer auf Geringfügigkeitsbasis. Hierzu hat sie mehrere Verträge über geringfügige Beschäftigungen vorgelegt.
Dem gegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit als Regalbestückerin einschließlich Disposition und Nachbestellung ohne wirtschaftliche Risiken und Chancen ausgeübt werde. Die wesentlichen Eckdaten der Tätigkeit, nämlich Turnus, Regalspiegel und umsatzbezogene Platzierung seien der Klägerin vorgegeben. Die örtlichen Gegebenheiten seien durch die Lage der Verbrauchermärkte bestimmt, die Marktöffnungszeiten gäben die Arbeitszeiten vor, so dass keine relevanten Entscheidungsfreiheiten bestünden.
Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin nicht im abhängigen Beschäftigungsverhältnissen tätig geworden ist. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwögen die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Vorgaben und Weisungen hinsichtlich Pflege des Warenbestandes, der Ordnung im Regal oder der Ausgestaltung von Promotionen bestünden nicht. Im Rahmen der Öffnungszeiten seien Dauer und Lage der Arbeitszeit selbständig von der Klägerin zu bestimmen. Insoweit habe sie einem Direktionsrecht der beigeladenen Handelsunternehmen nicht unterlegen. Sie schulde ihre Arbeitskraft nicht höchstpersönlich, sondern sei berechtigt, ihre Aufträge eigenen Beschäftigten...