Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit einer durch einen bosnischen Rechtsanwalt in bosnischer Sprache eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 10.01.2003; Aktenzeichen 21 T 17/01) |
AG Kronach (Aktenzeichen XVI 2/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Coburg vom 10.1.2003 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) stammen aus der am 30.12.1984 in Sanski Most (Bosnien) geschlossenen, mit Urteil des AG Kronach vom 28.8.1996 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beteiligten zu 3, die beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde in dem Urt. v. 28.8.1996 – nach Art. 1, 2, 13 MSA in Anwendung deutschen Rechts (§ 1671 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) – der Mutter übertragen. Die Familie lebte seit Ende 1993 in Deutschland. Der Beteiligte zu 3) ist Ende 1996 oder Anfang 1997 in seinen Heimatort Sanski Most zurückgekehrt. Die Mutter hat sich am 10.6.1997 wiederverheiratet mit einem deutschen Staatsangehörigen. Dieser will die Beteiligten zu 1) und 2) adoptieren. Der Beteiligte zu 3) verweigert die Einwilligung in die Adoption. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben, vertreten durch ihre Mutter, am 23.3.2001 beantragt, die Einwilligung des Beteiligten zu 3) zu ersetzen.
Das VormG hat mit Beschluss vom 28.2.2001 den Antrag zurückgewiesen. Den die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zurückweisenden Beschluss des LG vom 15.5.2001 hat der Senat mit Beschluss vom 26.3.2002 aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 10.1.2003 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Einwilligung des Beteiligten zu 3) ersetzt.
Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 15.4.2003 zugestellten Beschluss des LG hat ein vom Beteiligten zu 3) beauftragter bosnischer Rechtsanwalt mit einem in bosnischer Sprache abgefassten, am 28.4.2003 zur Post gegebenen und am 9.5.2003 beim LG eingegangenen Schreiben vom 25.4.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
1. Die mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, also dem 15.4.2003 beginnende 2-Wochen-Frist, binnen derer die sofortige weitere Beschwerde einzulegen ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG), ist nicht gewahrt. Wird die Beschwerde durch „Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (§ 21 Abs. 2 FGG), so ist die durch die Post übersandte Beschwerdeschrift erst „eingereicht”, wenn sie an das Gericht gelangt ist (Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rz. 7); es genügt also nicht, dass die Beschwerdeschrift binnen der 2-Wochen-Frist der Post zur Beförderung übergeben wird.
2. Außerdem ist eine nicht in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift keinesfalls fristwahrend, da die Gerichtssprache deutsch ist (§ 8 FGG i.V.m. § 184 GVG; Keidel/Sternal, § 22 Rz. 30; Zöller/Gummer, ZPO, GVG, 24. Aufl., § 184 Rz. 3).
3. Ferner muss nach § 29 Abs. 1 S. 2 FGG die Beschwerdeschrift von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Keidel/Meyer-Holz, § 29 Rz. 14). Die durch einen bosnischen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift genügt nicht der Formvorschrift.
Der Beteiligte zu 3) wurde über diese Form- und Fristerfordernisse mit Schreiben vom 17.6.2003, das ihm am 24.10.2003 zugestellt wurde, belehrt; ihm wurde anheim gegeben, die sofortige weitere Beschwerde binnen 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu wiederholen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 KostO auf 3.000 Euro festgesetzt.
Fundstellen