Seit 01.11.2009 sind die Meldebehörden gemäß § 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) verpflichtet, anlässlich
- der Speicherung einer Geburt,
- der erstmaligen Erfassung eines Einwohners,
- der Änderung der Anschrift, - der Änderung des Geschlechts,
- der Änderung des Doktorgrades,
- der Änderung des Tages oder Ortes der Geburt und
- eines Sterbefalles
eine entsprechende Meldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln.
Im Falle der Änderung der Anschrift wird die gegenwärtige – also neue – Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung sowie die bisherige Anschrift übermittelt. Verzieht die betroffene Person ins Ausland, so sind die Meldebehörden nicht verpflichtet, die ausländische Anschrift, soweit sie ihnen überhaupt bekannt ist, an die DSRV zu melden.
In solchen Fällen werden die Felder zur Übertragung der aktuellen Anschrift durch die Meldebehörden mit Leerzeichen gefüllt. Die DSRV setzt diese Meldungen in den Datenbaustein Anschrift (DBAN) so um, dass die Adressfelder auch im DBAN mit Leerzeichen gefüllt sind. Dies hat bei den Trägern der Rentenversicherung dazu geführt, dass die dort gespeicherte Anschrift mit Leerzeichen überschrieben wurde. Erfahrungsgemäß ist aber die alte Inlandsanschrift für die Zustellung von Postsendungen an die ins Ausland verzogenen Personen durchaus noch verwendbar. Aus diesem Grund werden diese Meldungen in der DSRV so modifiziert, dass kein DBAN mehr an die Träger der Rentenversicherung weitergeleitet wird.
Es besteht Einvernehmen, dass die DSRV in derartigen Fällen bei der Weiterleitung gemäß § 196 Absatz 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch an die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit den Datensatz Meldedaten (DSMD) gleichermaßen ohne den DBAN (Stelle 174 im DSMD = "N") übermitteln wird.
Darüber hinaus regt der GKV-Spitzenverband an, den Datensatz DSMD zum Beispiel in einer Anlage zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" transparent zu dokumentieren. Im Rahmen der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.11.2010 soll darüber beraten werden.
Einsatztermin für das geänderte Verfahren ist der 01.03.2011.