TOP 1 § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes;
hier: Berücksichtigung beitragspflichtiger Einmalzahlungen im Zusammenhang mit unbezahlten Fehlzeiten im Bemessungszeitraum
Sachstand:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
§ 45 SGB V enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes. Daher richtet sich die Höhe und Berechnung dieses Krankengeldes grundsätzlich nach den Vorgaben des § 47 SGB V. Zudem stützt sich die Berechnung auf die einschlägige BSG-Rechtsprechung. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.09.1986 - 3 RK 51/84 - kann entnommen werden, dass dem Krankengeld bei Erkrankung des Kindes derselbe Zweck der Lohnersatzfunktion wie dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit innewohnt. Hier wie dort muss sich die Höhe des Krankengeldes an dem tatsächlich entgangenen (regelmäßigen) Arbeitsverdienst orientieren, weshalb die Krankenkassen sich nach der arbeitgeberseitigen Verfahrensweise der Entgeltabrechnung richten. Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird daher - entgegen dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, das ausschließlich für Kalendertage gezahlt wird - entweder für Arbeitstage oder für Kalendertage gezahlt.
Im gemeinsamen Rundschreiben der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesundheits-Reformgesetzes wird zu § 45 SGB V unter Titel 2 Abs. 1 bisher empfohlen, die Höhe des arbeitstäglichen (bzw. kalendertäglichen) Krankengeldbetrages wie folgt zu berechnen:
- Bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen ist, wird das im maßgebenden Ausgangszeitraum erzielte und anrechenbare Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Arbeitstage, für die es gezahlt wurde, geteilt.
- Bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, wird die Berechnung in Anlehnung an die vom Arbeitgeber geübte Verfahrensweise zur Berechnung des Arbeitsentgelts für den nicht mit Kinderpflege-Krankengeld belegten Teil des Monats vorgenommen. Sofern der Arbeitgeber z. B. bei seiner Berechnung ohne Rücksicht auf die tat-sächlichen Kalendertage den Monat mit 30 Tagen ansetzt, ist zur Berechnung der Höhe des Kinderpflege-Krankengeldes das im maßgebenden Ausgangszeitraum erzielte und anrechenbare Arbeitsentgelt ebenfalls durch 30 zu teilen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber seine Berechnung auf der Grundlage der im jeweiligen Monat tatsächlich enthaltenen Kalendertage oder Arbeitstage vornimmt. In diesen Fällen ist für die Berechnung der Höhe des Kinderpflege-Krankengeldes das im Ausgangszeitraum erzielte und anrechenbare Arbeitsentgelt durch die Anzahl der im Ausgangszeitraum enthaltenen tatsächlichen Kalendertage bzw. Arbeitstage zu teilen.
Auch wird darauf hingewiesen, dass das der Berechnung dieses Krankengeldes zugrunde liegende Regelentgelt auch das Höchstregelentgelt (§ 47 Abs. 6 SGB V) nicht übersteigen darf. Je nach Berechnungsweise des Krankengeldes ist das Höchstregelentgelt arbeitstäglich oder kalendertäglich zu ermitteln.
Zusätzlich wurde mit dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 08.03.2012 (s. Niederschrift zu TOP 3) ausgeführt, dass es noch andere Kürzungsmöglichkeiten (sonstige Kürzungsfaktoren) gibt, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Ergänzend führt das gemeinsame Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 16.02.2001 unter Tit. 1.6 aus, dass auch bei der Berechnung dieses Krankengeldes die in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Freistellung von der Arbeit zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der Besonderheiten bei der Berechnung und Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes wird empfohlen, die beitragspflichtigen Einmalzahlungen für die Ermittlung des Brut-to-Hinzurechnungsbetrages auf einen Monat umzurechnen (beitragspflichtige Einmalzahlungen: 360 x 30). Dieser Betrag wird dem laufenden monatlichen Bruttoarbeitsentgelt hinzugeschlagen. Aus der Summe wird das Regelentgelt ermittelt. Der Netto-Hinzurechnungsbetrag wird ebenfalls auf Monats-Basis gebildet und zum laufenden monatlichen Nettoarbeitsentgelt addiert. Anschließend ist das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in der üblichen Weise zu ermitteln.
Beispiel [2008 aktualisiert]:
1. Tag der Freistellung |
20.01.2008 |
letzter abgerechneter Kalendermonat |
Dezember 2007 |
Bruttoarbeitsentgelt |
3.600,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
2.200,00 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlung im Juli 2007 |
2.400,00 EUR |
Das Arbeitsentgelt wurde an 23 Arbeitstagen erzielt. |
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Brutto-Hinzurechnungsbetrag... |