hier: Ergänzung des DBEZ um zwei Leistungsarten für Meldungen von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls für Organ- oder Gewebespender
Mit dem am 01.08.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) wurden Regelungen zur sozialen Absicherung der Lebendspender von Organen oder Geweben geschaffen, die die durch eine Organ- oder Gewebespende entstehenden Nachteile vermeiden sollen. So besteht unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des Bezugs neu eingeführter Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls für den Organ- oder Gewebespender Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung, welche im Meldeverfahren zur Rentenversicherung abzubilden sind. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15. November 2012 wurde bereits die Verlautbarung zu den versicherung-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern nach §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz (TPG) beschlossen.
Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 44a SGB V
Organspender, die Krankengeld nach § 44a SGB V von der Krankenkasse des Organempfängers beziehen, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Der Bezug des Krankengeldes ist nach § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 38 DEÜV durch die Krankenkassen zu melden. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen Abschn. C II des "Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Entgeltersatzleistungsbezug vom 3. Dezember 2002". Im Meldedatensatz DSAE/DBEZ ist, wie bei der Übermittlung von rentenversicherungspflichtigen Zeiten des Krankengeldbezuges nach § 44 SGB V, die Leistungsart 00 (Krankengeld) zu verwenden. Das Feld Beitragsanteil (BY) ist aufgrund der alleinigen Beitragstragung durch den Leistungsträger auf Grundstellung zu belassen.
Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlichrechtlichen Träger von Krankheitskosten
Organspender, die eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI).
Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 38 DEÜV gilt für den Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende analog. Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung des Organempfängers) nur anteilig erbracht und werden die Beiträge daher nur anteilig getragen, ist dies auch in der Meldung dementsprechend unter Angabe der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Aufgrund der fehlenden Infrastruktur sowie der geringen Fallzahlen sind die Meldungen zum jetzigen Zeitpunkt in Papierform an die DSRV zu übermitteln. Zur Darstellung der neuen Leistungsart sind die Kennzeichen 10 (Leistungen mit voller Beitragsbemessungsgrundlage für Organ- oder Gewebespender) und 11 (Leistungen mit anteiliger Beitragsbemessungsgrundlage für Organ- oder Gewebespender) einzuführen. Wenngleich die meldepflichtigen Leistungsträger nicht am maschinellen Verfahren teilnehmen, ist der Vollständigkeit halber die Anlage 9.5 entsprechend zu ergänzen.