hier: Rücknahme von Musterstreitverfahren
Sachstand:
Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit war bzw. ist streitig, ob Personen,
- deren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. -geld zum 31. Dezember 2004 während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III endete (sog. Übergangsfälle), oder
- deren Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III nach dem 31. Dezember 2004 endet (sog. Neufälle; dies gilt entsprechend für die Aufstockungsfälle [Arbeitslosengeld II wird neben Arbeitslosengeld gezahlt]),
bei über das Ende der Leistungsfortzahlung hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Krankengeld haben.
Die Rechtslage sollte bzw. soll durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt werden. Zu diesem Zweck verabschiedeten die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit unter dem Datum des 23. Oktober 2006 Empfehlungen zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld. In der Anlage 1 der Empfehlungen wurden u. a. die Musterstreitverfahren zu "Neufällen" benannt. Die Anlage 2 der Empfehlungen bezeichnete u. a. Fallkonstellationen zu "Neufällen", auf die die Rechtsprechung ebenfalls angewendet werden sollte, die jedoch nicht Gegenstand von Musterstreitverfahren waren.
Mit Urteilen vom 2. November 2007 – B 1 KR 38/06 und 12/07 R – (siehe Anlagen 1 und 2) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III dem Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. In dem Verfahren B 1 KR 38/06 R war dabei in einem "Neufall" entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld zu entscheiden. Der Entscheidung B 1 KR 12/07 R lag ein den "Neufällen" vergleichbarer Sachverhalt (Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III hinaus und kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) zugrunde.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Musterstreitverfahren zu "Neufällen" entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld zurückzuziehen. Dies gilt auch für die Fallkonstellationen zu "Neufällen", auf die die Rechtsprechung ebenfalls angewendet werden sollte, die jedoch nicht Gegenstand von Musterstreitverfahren waren (Anlage 2 der Empfehlungen). Die Verfahren zu "Übergangsfällen" werden weiter betrieben (B 1 KR 37/07 R). Der AOK-Bundesverband wird gebeten, die Bundesagentur für Arbeit entsprechend zu informieren.
Der AOK-Bundesverband hat die Bundesagentur für Arbeit mittlerweile informiert. Das Schreiben vom 27. Mai 2008 ist als Anlage 3 beigefügt.
Anlagen [Anlagen hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]