Sachstand:
Zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene war bzw. ist streitig, ob Personen,
- deren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld zum 31. Dezember 2004 während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III endete (sogenannte Übergangsfälle),
- deren Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III nach dem 31. Dezember 2004 endet (sogenannte Neufälle; dies gilt entsprechend für die Aufstockungsfälle [Arbeitslosengeld II wird neben Arbeitslosengeld gezahlt]),
bei über das Ende der Leistungsfortzahlung hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Die Rechtslage sollte durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt werden. Zu diesem Zweck verabschiedeten die Verbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit unter dem Datum des 23. Oktober 2006 Empfehlungen zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld.
Mit Urteilen vom 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 und B 1 KR 12/07 R - hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III dem Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. Dabei handelte es sich um sogenannte "Neufälle". Vor diesem Hintergrund kamen die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 6./7. Mai 2008 überein, die Musterstreitverfahren zu "Neufällen" entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld zurückzuziehen, die Verfahren zu den "Übergangsfällen" jedoch weiter zu betreiben (vgl. TOP 1 der Niederschrift). Der AOK-Bundesverband hatte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 27. Mai 2008 entsprechend informiert.
Mit Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 37/07 R - (vgl. Anlage 1) hat das BSG nunmehr auch in dem der Musterstreitvereinbarung zugrunde liegenden "Übergangsfall", in dem bei einer Bezieherin von Arbeitslosenhilfe
- die Arbeitsunfähigkeit am 28. Dezember 2004 festgestellt,
- Arbeitslosenhilfe bis zum bis 31. Dezember 2004 nach § 126 Abs 1 Satz 1 SGB III fortgezahlt und
- ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II gewährt wurde,
entschieden, dass ein bereits am 28. Dezember 2004 entstandener Krankengeldanspruch (§ 47b Abs 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB V a. F.) trotz der zum 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen vorrangig gegenüber dem eingetretenen Status der Versicherten als Arbeitslosengeld II-Bezieherin und den sich daraus ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen war (vgl. RdNr. 23).
Darüber hinaus könne aus dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht hergeleitet werden, dass auch arbeitsunfähige Arbeitslosenhilfebezieher, die am 31. Dezember 2004 einen (realisierbaren oder ruhenden) Krankengeldanspruch hatten, ab 1. Januar 2005 kein Krankengeld mehr beanspruchen konnten (vgl. RdNr. 24).
Zudem sehe das neue Recht auch kein Ruhen des Krankengeldanspruchs ab 1. Januar 2005 wegen des Arbeitslosengeld II-Bezuges - entsprechend § 49 Abs 1 Nr. 3a SGB V a. F. - vor. Vielmehr seien die Arbeitslosengeld II-Leistungen nachrangig gegenüber dem Krankengeld sind (vgl. RdNr. 27).
Es ist darüber zu beraten, ob die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene das ergangene (Einzel-)Urteil im Sinne der Musterstreitvereinbarung für die Übergangsfälle als "ständige Rechtsprechung" akzeptieren.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu "Übergangsfällen" entsprechend der "Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld" als ständige Rechtsprechung zu akzeptieren. Entsprechend der Empfehlungsvereinbarung werden die Erstattungsansprüche der Arbeitsagenturen / Arbeitsgemeinschaften erfüllt, sofern diese gem. § 111 SGB X rechtzeitig angemeldet und beziffert wurden und den Krankenkassen eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.
Der AOK-Bundesverband hatte die Bundesagentur für Arbeit bereits mit beiliegendem Schreiben vom 27. Februar 2009 informiert, dass auf die Durchführung weiterer Musterstreitverfahren verzichtet wird (vgl. Anlage 2).
Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]