TOP 1 Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld;
hier: Rücknahme von Musterstreitverfahren
Sachstand:
Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit war bzw. ist streitig, ob Personen,
- deren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. -geld zum 31. Dezember 2004 während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III endete (sog. Übergangsfälle), oder
- deren Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III nach dem 31. Dezember 2004 endet (sog. Neufälle; dies gilt entsprechend für die Aufstockungsfälle [Arbeitslosengeld II wird neben Arbeitslosengeld gezahlt]),
bei über das Ende der Leistungsfortzahlung hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Krankengeld haben.
Die Rechtslage sollte bzw. soll durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt werden. Zu diesem Zweck verabschiedeten die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit unter dem Datum des 23. Oktober 2006 Empfehlungen zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld. In der Anlage 1 der Empfehlungen wurden u. a. die Musterstreitverfahren zu "Neufällen" benannt. Die Anlage 2 der Empfehlungen bezeichnete u. a. Fallkonstellationen zu "Neufällen", auf die die Rechtsprechung ebenfalls angewendet werden sollte, die jedoch nicht Gegenstand von Musterstreitverfahren waren.
Mit Urteilen vom 2. November 2007 – B 1 KR 38/06 und 12/07 R – (siehe Anlagen 1 und 2) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III dem Krankengeldanspruch nicht entgegensteht. In dem Verfahren B 1 KR 38/06 R war dabei in einem "Neufall" entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld zu entscheiden. Der Entscheidung B 1 KR 12/07 R lag ein den "Neufällen" vergleichbarer Sachverhalt (Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III hinaus und kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) zugrunde.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Musterstreitverfahren zu "Neufällen" entsprechend der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit zur Klärung der streitigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld zurückzuziehen. Dies gilt auch für die Fallkonstellationen zu "Neufällen", auf die die Rechtsprechung ebenfalls angewendet werden sollte, die jedoch nicht Gegenstand von Musterstreitverfahren waren (Anlage 2 der Empfehlungen). Die Verfahren zu "Übergangsfällen" werden weiter betrieben (B 1 KR 37/07 R). Der AOK-Bundesverband wird gebeten, die Bundesagentur für Arbeit entsprechend zu informieren.
Der AOK-Bundesverband hat die Bundesagentur für Arbeit mittlerweile informiert. Das Schreiben vom 27. Mai 2008 ist als Anlage 3 beigefügt.
Anlagen [Anlagen hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]
TOP 2 § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
hier: Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 37/06 R, 2/07 R, 8/07 R –
Sachstand:
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt dabei das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 9/06 R – und vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 37/06 R, 2/07 R, 8/07 R –).
In den genannten Urteilen vom 26. Juni 2007 (siehe Anlagen 1 - 3) hat das BSG darüber hinaus erneut klargestellt, dass es sich bei § 46 SGB V nicht um eine bloße Vorschrift über den Beginn der Krankengeldzahlung handelt, sondern dass die Vorschrift das Entstehen des Krankengeldanspruchs regelt. Zudem ist nach Auffassung des BSG für das Entstehen des Krankengeldanspruchs die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht der bescheinigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.
§ 192 SGB V erhalten. Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordert § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Krankengeldanspruch besteht oder Krankengeld tatsächlich bezogen wird (vgl. Beschluss des BSG vom 16. Dezember 2003 - B 1 KR 24/02 B).
Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit den Urteilen Folge zu leisten ist, insbesondere in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Nähe mit dem Ende einer (Pflicht-)Mitgliedschaft (z. B. Ende des Beschäft...