Sachstand:

Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird, ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zu Grunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, bleiben außer Betracht. Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht (§ 47 Abs. 2 Sätze 4 u. 5 SGB V).

Nach Auffassung der SpiK können nicht vereinbarungsgemäß verwendete angesparte Wert- guthaben (z.B. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase und Auszahlung des bislang angesparten Guthabens in einer Summe) auch rückwirkend nicht für die Kranken- geldberechnung berücksichtigt werden (GV der SpiK zu den Leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 15. April 1998, Abschnitt 2.2).

Aus der Praxis sind nun Arbeitsteilzeit-Arbeitsverträge bekannt geworden, in denen bestimmt ist, dass das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis bei Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb der Arbeitsphase von insgesamt mehr als einer bestimmten Anzahl von Kalendertagen rückwirkend wieder in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.

Praxis-Beispiel
Altersteilzeit ab: 01.05.2001
Laut Vertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 180 Tagen das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.05.2001 in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt
Arbeitsunfähigkeit: 28.05.2001 bis 16.11.2001 = 173 Tage
Erneute Arbeitsunfähigkeit ab: 13.03.2002
180. Tag der Arbeitsunfähigkeit: 19.03.2002.

Es ist die Frage gestellt worden, ob in dieser Fallgestaltung ebenfalls § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V anzuwenden ist oder ob das Krankengeld - ggf. auch rückwirkend für die erste Arbeitsunfähigkeit - auf der Basis des "Vollzeit-Arbeitsentgelts" zu berechnen ist.

Beratungsergebnis:

Wird ein flexibles Arbeitszeitmodell während der Arbeitsphase beendet, führt diese Beendigung zu einer Auszahlung des angesparten Wertguthabens (sogenannter Störfall). In einem solchen Fall wird das ausgezahlte Wertguthaben unabhängig vom Anlass der Beendigung des Arbeitszeit- modells nicht seinem ursprünglichem Zweck entsprechend verwendet. Es kann daher für die Krankengeldberechnung in zu diesem Zeitpunkt bestehenden, aber auch für zurückliegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, nicht berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

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