hier: Winterausgleichszahlung im Baugewerbe

Nach § 227 Abs. 4 SGB V (§ 164 Abs. 4 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt ("März-Klausel").

Dies gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Im Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer nach § 2 des Tarifvertrages zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (TV Winterausgleichszahlung) vom 18. Juni 1990 unter bestimmten Voraussetzungen eine Winterausgleichszahlung. Diese Winterausgleichszahlung ist nach § 5 des Tarifvertrages vom Arbeitgeber am ersten betriebsüblichen Lohnzahlungstag nach dem 31. März, spätestens am 15. April auszuzahlen.

Die Winterausgleichszahlung gehört nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Arbeitsentgelt und ist im Rahmen des § 227 SGB V (§ 164 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.10.1990); sie ist deshalb grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum April zuzuordnen.

Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 18. November 1983 zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aus Vereinfachungsgründen beitragsrechtlich auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist (vgl. Ausführungen unter A III 2 a).

Sofern der Arbeitgeber hiernach die Winterausgleichszahlung aus Vereinfachungsgründen zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Monats März abrechnet, ist nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer auch die "März-Klausel" (§ 227 Abs. 4 SGB V, § 164 Abs. 4 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) anzuwenden.

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