TOP 1 Regelmäßigkeit der Pflege bei phasenweiser Ausübung der Pflegetätigkeit
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Rentenversicherungspflicht kommt allerdings nur für solche Pflegepersonen in Betracht, bei denen im Zeitpunkt der Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits feststeht, dass sie diese nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer (mehr als zwei Monate) ausüben werden und der Pflegeumfang regelmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche ausmacht (vgl. Ausführungen unter Abschnitt G I 2.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.10.1994 zu den versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des PflegeVG).
Im Rahmen ihrer Besprechung zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 04.06.1996 waren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übereinstimmend der Auffassung (vgl. Punkt 2 der Niederschrift), dass eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftigen der "Regelmäßigkeit" dann nicht entgegensteht, wenn der Pflegebedürftige immer am Wochenende in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird. Von einer Regelmäßigkeit ist selbst dann noch ausgegangen worden, wenn die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche sind (z. B. bei 14-tägiger Heimkehr), aber der Mindestpflegeaufwand im Wochendurchschnitt 14 Stunden ausmacht. Wegen des hohen Umfangs der erforderlichen Pflegetätigkeit dürfte die für die Versicherungspflicht geforderte Mindeststundenzahl in diesen Fällen im Regelfall nur dann erreicht werden, wenn der Pflegebedürftige der Pflegestufe III zugeordnet ist (vgl. Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 28.05.1998).
Auch in Fällen, in denen der Pflegebedürftige bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung lediglich in den Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurückkehrt, ist eine mehr als vorübergehende Pflegetätigkeit angenommen worden mit der Folge, dass die Versicherungspflicht einer Pflegeperson unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für die in den Ferienzeiten tatsächlich ausgeübte häusliche Pflege möglich ist (ausgegangen wurde von ca. 12 Wochen im Jahr). Aufgrund der bei der Feststellung der Versicherungspflicht geforderten vorausschauenden Betrachtungsweise sollten betroffene Pflegepersonen daher im Voraus erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 24.03.1999).
Nach dem auch den vorgenannten Besprechungsergebnissen zugrunde liegenden Dauerhaftigkeitsgrundsatz kommt Rentenversicherungspflicht nur für solche Pflegepersonen in Betracht, bei denen im Zeitpunkt der Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits feststeht, dass sie diese nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer (länger als zwei Monate) ausüben werden. Hierunter fallen auch Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils unter zwei Monaten zusammenhängender Dauer pflegen, diese Pflegephasen aber immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist (so im Ergebnis auch Fragen- und Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR vom 07.09.1995 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG, Auslegungsfrage 12 Beispiel 4 zu § 3 SGB VI). Betroffene Pflegepersonen sollten im Hinblick auf die bei der Feststellung der Versicherungspflicht geforderte vorausschauende Betrachtungsweise bei Aufnahme der Pflegetätigkeit erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird. Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.
TOP 2 Pflegeumfang: Abweichende Angaben MDK und Pflegeperson
Feststellung des für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.
Das Verfahren zur Feststellung des für die Versicherungspflicht maßgebenden M...