Nach gesetzlichen Vorgaben bildet der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid die Grundlage für die zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung für die nach dem Arbeitseinkommen (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 1 1. Halbsatz SGB V i. d. F. des HHVG) bzw. aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 5 SGB V i. d. F. des HHVG) zu bemessenden Beiträge. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Beitragsanpassung ist der Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats geregelt. Anders als nach dem geltenden Recht ist der Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse irrelevant, ohne Rücksicht darauf, ob der aktuelle Einkommensteuerbescheid höhere oder niedrigere beitragspflichtige Einnahmen gegenüber dem bisherigen Bescheid ausweist.

Selbstständig Erwerbstätige, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen (sogenannte "Existenzgründer") und naturgemäß noch keinen Einkommensteuerbescheid über den aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinn vorlegen können, haben ihre voraussichtlichen Einnahmen für die vorläufige Beitragsfestsetzung anderweitig nachzuweisen (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 2 SGB V i. d. F. des HHVG). Eine konkrete Form der Nachweisführung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit ergibt sich faktisch keine Veränderung zu der geltenden Verfahrensweise, die sich aktuell aus den Vorgaben des § 7 Abs. 7 Satz 5 BVSzGs ergibt. Als Nachweise sind zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen selbst zu akzeptieren. Sinngemäß das Gleiche gilt für die nach den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu bemessenden Beiträge ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Miet- oder Pachtobjektes (vgl. analoge Anwendung des § 240 Abs. 4a Satz 5 SGB V i. d. F. des HHVG).

Die Vorlage des jeweils aktuellen Einkommensteuerbescheides löst neben der zukunftsbezogenen vorläufigen Beitragsfestsetzung zugleich eine endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, aus (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V i. d. F. des HHVG). Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung ist selbst dann zu erlassen, wenn sich die Höhe der Beiträge gegenüber dem Bescheid über die vorläufige Beitragsfestsetzung nicht geändert hat. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt zunächst weiter bestehen.

Bei bestimmten Fallkonstellationen bedarf es einer Konkretisierung des gesetzlichen Begriffes "der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid" im Sinne des § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V i. d. F. des HHVG. Werden zum Beispiel im Einzelfall mehrere Einkommensteuerbescheide für nacheinander folgende Kalenderjahre zeitgleich bzw. im selben Kalendermonat erlassen, gilt der Einkommensteuerbescheid für das jüngste Kalenderjahr im Sinne der maßgeblichen Grundlage für die zukunftsbezogene vorläufige Beitragsfestsetzung als zuletzt erlassen. Sollte es ausnahmsweise vorkommen, dass die Einkommensteuerbescheide nicht in chronologischer Reihenfolge durch die Finanzverwaltung erlassen werden, bleibt der Einkommensteuerbescheid für das ältere Kalenderjahr im Rahmen der zukunftsbezogenen vorläufigen Beitragsfestsetzung gänzlich unberücksichtigt, ungeachtet eines jüngeren Ausstellungsdatums.

Sind für die Beitragsbemessung die Einnahmen des Mitglieds und seines Ehegatten[/Lebenspartners] relevant (§ 2 Abs. 4 BVSzGs) und einzelne Komponente dieser Einnahmen in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen, bedarf es für die turnusmäßige Anpassung der Beitragsbemessung einer vollständigen Datengrundlage. Daraus folgt, dass im Falle einer Einzelveranlagung der Ehegatten[/Lebenspartner] zur Einkommensteuer die Krankenkasse erst dann eine Neufestsetzung der Beiträge durchführen kann, wenn die Einnahmen von beiden Ehegatten[/Lebenspartnern] für das jeweils maßgebliche Kalenderjahr nachgewiesen sind; dies gilt sowohl für die vorläufige zukunftsbezogene als auch für die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung. Liegen die Einkommensteuerbescheide beider Ehegatten[/Lebenspartner] vor, erfolgt die zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ab Beginn des auf die Ausfertigung des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.

Im Kontext der Neuregelung stellt sich darüber hinaus die Frage nach dem Umgang mit den Einkommensteuerbescheiden, die aufgrund eines Einspruchs des Betroffenen durch die Finanzverwaltung im Nachhinein abgeändert wurden. In dem neu eingeführten Absatz 4a in § 240 SGB V werden für die Nachweisführung des Arbeitseinkommens die Begriffe "der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid" (für die vorläufige Beitragsfestsetzung) und "der jeweilige Einkommensteuerbescheid" sowie "tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahmen" (für die rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung) verwendet. Ergänzend ist zu berücksichti...

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